Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Low-Value Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Canton of Zurich following a decision by the Zurich District Court, which granted the canton definitive legal enforcement in a debt collection case for an amount of 820 Swiss Francs plus interest. The plaintiff sought to have this judgment nullified, requested access to court files, and wanted a new delivery of the judgment upon file review. The Zurich Cantonal High Court rejected the plaintiff's initial appeal for procedural reasons, prompting a further complaint to the Federal Tribunal, citing a lack of access to the files and concerns over the legal process. The Federal Tribunal evaluated the complaint in light of constitutional rights and procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Low-Value Debt Enforcement Case: The plaintiff sought to have this judgment nullified, requested access to court files, and wanted a new delivery of the judgment upon file review. The Zurich Cantonal High Court rejected the plaintiff's initial appeal for procedural reasons, prompting a further complaint to the Federal Tribunal, citing a lack of access to the files and concerns over the legal process. The Federal Tribunal evaluated the complaint in light of constitutional rights and procedural requirements.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_170/2020
Urteil vom 3. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Mai 2020 (RT200051-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 18. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Zürich in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Fr. 820.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Beschwerdeweise verlangte A.________ die Nichtigerklärung dieses Urteils, die Aufforderung an das Bezirksgericht zur Gewährung von Akteneinsicht sowie eine erneute Zustellung des Urteils nach erfolgter Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 13. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Nichtigerklärung der beiden kantonalen Urteile, um Aufforderung des Bezirksgerichtes zur Gewährung der Akteneinsicht sowie um erneute Zustellung des Urteils nach erfolgter Akteneinsicht.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ).
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Das Obergericht hat in Bezug auf das Anliegen der erneuten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides mit neuerlicher Auslösung der Beschwerdefrist erwogen, dass diese als gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne und die in der Sache nicht begründete Beschwerde am letzten Tag der Frist eingereicht worden sei und dass im Übrigen auch keine Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit dem sich auf die rechtskräftige Steuerveranlagung stützenden Rechtsöffnungsentscheid ersichtlich seien.
3. Weder nennt die Beschwerdeführerin eine Verfassungsnorm, welche verletzt sein soll, noch setzt sich die Beschwerdeführerin in der Sache mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr bringt sie wiederum vor, dass sie beim Bezirksgericht Einsicht in die Akten nehmen möchte, und macht geltend, diese seien damals schon beim Obergericht im Archiv gewesen und es werde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, wenn man dies den kantonalen Gerichten erlaube. Damit werden keine Verfassungsverletzungen aufgezeigt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli