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5D_170/2013 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal Regarding Court Fee Inadmissible Due to Failure to Address Primary Reasoning

Geschäftsnummer 5D_170/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding costs incurred due to a withdrawal from a legal action related to personal rights violations. The plaintiffs sought to challenge a decision from a lower court that had dismissed their request for a cost adjustment, which imposed a fee for the court proceedings. The higher court determined that the plaintiffs failed to adequately substantiate their claims of legal error or misapplication of facts, leading them to dismiss the complaint. Consequently, the higher court ruled on the plaintiffs' argument for constitutional review, ultimately choosing not to consider their claims due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal Regarding Court Fee Inadmissible Due to Failure to Address Primary Reasoning: The plaintiffs sought to challenge a decision from a lower court that had dismissed their request for a cost adjustment, which imposed a fee for the court proceedings. The higher court determined that the plaintiffs failed to adequately substantiate their claims of legal error or misapplication of facts, leading them to dismiss the complaint. Consequently, the higher court ruled on the plaintiffs' argument for constitutional review, ultimately choosing not to consider their claims due to insufficient justification.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Parteianhörung Verletzung von Parteirechten Demonstrationsrecht Verfassungsgerichtsbarkeit Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants jointly and severally to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_170/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten (Abschreibung eines Massnahmeverfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung zufolge Rückzugs),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Kostenbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die ihnen (in einererstinstanzlichen Abschreibungsverfügung zufolge Rückzugs ihres Massnahmegesuchs) auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Obergericht im Beschluss vom 3. September 2013 in seiner Hauptbegründung erwog, in ihrer Kostenbeschwerde an das Obergericht legten die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben könnte, der blosse Hinweis auf Entscheide im Kanton Zug genüge nicht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung zusätzlich erwog, bei materieller Prüfung wäre die Beschwerde abzuweisen, aus einem Entscheid des Zuger Einzelrichters könnten die Beschwerdeführer (in Anbetracht der Verschiedenheit der Parteien, der Rechtsbegehren und der Rechtsgrundlagen) nichts für sich ableiten, eine Verletzung des Zürcher Rechts sei nicht ersichtlich,

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Hauptbegründung des Obergerichts eingehen,

dass sie erst Recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. September 2013 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die Eventualbegründung zu prüfen sind,

dass im Übrigen auch diese Vorbringen den erwähnten Anforderungen nicht genügen, zumal der vom Obergericht festgestellte Streitwert von Fr. 700.-- nur für das obergerichtliche Verfahren gilt,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann