Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_17/2022 KI-generiert

Co-Heirs v. Condominium Owners' Association: Appeal on Cost Allocation After Claim Withdrawal

Geschäftsnummer 5D_17/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, as part of an heir community, who filed a lawsuit against a condominium owners' association over issues related to snow removal costs for their parking spaces and the contestation of decisions made during a condominium owners' meeting in February 2019. After withdrawing their lawsuit, the Regional Court charged them legal fees and awarded costs to the defendant association. The complainants appealed to the Canton Court of Graubünden regarding the cost decision, which was ultimately dismissed, prompting further appeal to the Swiss Federal Tribunal. They challenge both the process of decision-making within the owners' meeting and the authority of the property manager in legal decisions, continuing to seek reconsideration after their initial suit was withdrawn.

Legislator-Regeste

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Art. 712t ZGB, Art. 113 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Co-Heirs v. Condominium Owners' Association: Appeal on Cost Allocation After Claim Withdrawal: After withdrawing their lawsuit, the Regional Court charged them legal fees and awarded costs to the defendant association. The complainants appealed to the Canton Court of Graubünden regarding the cost decision, which was ultimately dismissed, prompting further appeal to the Swiss Federal Tribunal. They challenge both the process of decision-making within the owners' meeting and the authority of the property manager in legal decisions, continuing to seek reconsideration after their initial suit was withdrawn.

Schlagwörter

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Vertretung (Anfechtung von Stockwerkeigentümer-Beschlüssen) verfassungsrechtliche Rügen Erbenrechte Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenverlegung Umzugskosten materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs following the decision not to enter an appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_17/2022

Urteil vom 14. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,,

vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Mehli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertretung (Anfechtung von Stockwerkeigentümer-Beschlüssen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2021 (ZK1 21 20).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Beschwerdeführerinnen bilden die Erbengemeinschaft des D.________ sel.

B. Am 11. September 2019 reichten sie beim Regionalgericht Plessur gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ eine Klage ein betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit Schneeräumungskosten ihrer beiden Parkplätze sowie betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Februar 2019.

Infolge Klagerückzuges schrieb das Regionalgericht das Verfahren mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführerinnen und verpflichtete diese zu einer Parteientschädigung von Fr. 6'514.45 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Beschränkt auf den Kostenpunkt erhoben diese am 17. Februar 2021 Beschwerde und verlangten die Aufhebung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sowie für sich selbst eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zulasten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Am 17. März 2021 erklärten sie den Verzicht auf eine Entschädigung zu ihren Gunsten. Am 30. Juni 2021 verlangten sie eine angemessene Umtriebsentschädigung.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab. Es auferlegte den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'241.75.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht, nämlich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses (vorliegendes Verfahren) sowie eine Beschwerde in Zivilsachen betreffend die Prozesskosten (Verfahren 5A_83/2022).

Im vorliegenden Verfahren verlangen die Beschwerdeführerinnen die Feststellung, dass Art. 712t ZGB dem Verwalter nur die Vertretung nach aussen erlaube bzw. ihm zur Aufgabe mache, dass er bei der Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses weder die Gemeinschaft noch einzelne Stockwerkeigentümer vertreten und auch nicht selbständig einen Anwalt beiziehen dürfe, wenn es um einen Streit unter den Stockwerkeigentümern gehe; sodann wird eine angemessene Umtriebsentschädigung und die Aufforderung an die Verwaltung verlangt, die Verwaltungstätigkeit für die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ per sofort niederzulegen.

Erwägungen:

1. Aufgrund des Konzeptes der Einheitsbeschwerde können gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid an sich nicht zwei verschiedene Rechtsmittel ergriffen werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde knüpft, wie es bereits in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, daran, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (vgl. Art. 113 BGG ). Weil jedoch die Beschwerdeführerinnen explizit in zwei verschiedenen Eingaben eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemacht haben, welche auch je eine andere Thematik haben (vorliegend Fragen rund um die Anfechtung und Vertretung; im Verfahren 5A_83/2022 Kostenverlegung), wurden zwei Verfahren eröffnet, zumal die eine Beschwerdeführerin an mehreren Stellen betont, nicht nur Deutschlehrerin, sondern insbesondere auch Juristin und Rechtsberaterin zu sein.

2. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid über eine Kostenbeschwerde im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Streitwert der Begehren, die vor dem Kantonsgericht streitig waren ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ), beträgt nach den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit gegeben ( Art. 113 BGG ).

Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

3. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) und auch neue Vorbringen sind grundsätzlich unzulässig, weil es hier an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ; BGE 143 III 290 E. 1.1). Deshalb ist auf die Beschwerde - unabhängig davon, dass die Ausführungen appellatorisch und damit ungenügend sind - von vornherein nicht einzutreten, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

Dies ist vorliegend der Fall, indem die Vorbringen am angefochtenen Entscheid vorbeigehen (Ausführungen zur Beschlussfassung, Fragen rund um die Vertretungsmacht, Abberufung der Liegenschaftsverwaltung, etc.); im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ging es ausschliesslich um die Kostenverteilung im Anfechtungsverfahren nach erfolgtem Klagerückzug. Zwar hat das Kantonsgericht in diesem Kontext das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass der Verwalter die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Schlichtungsverfahren nicht hätte vertreten dürfen und deshalb die Klagebewilligung ungültig gewesen sei, erwähnt; es hat sich dazu aber nicht weiter geäussert mit der Begründung, all diese Fragen seien zufolge des Klagerückzuges, welcher das Verfahren unmittelbar beende, nicht zu prüfen und folglich offenzulassen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit sachgerichteten Vorbringen und schon gar nicht mit Verfassungsrügen, weshalb die Beschwerde letztlich unbegründet bleibt.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli