Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_17/2011 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Complaint for Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_17/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a legal entity filed a constitutional complaint against a decision by the Court of Appeals regarding a negative declaratory action based on a financial claim. The Appeals Court had ruled that the complaint was inadmissible due to the failure to pay a required fee within the designated timeframe. The Federal Tribunal noted that the constitutional complaint was not substantiated according to legal requirements, as the appellant failed to clearly and comprehensively demonstrate how the Appeals Court's decision violated constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint and denied the request for legal aid, also ordering the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Inadmissibility of Constitutional Complaint for Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal: The Appeals Court had ruled that the complaint was inadmissible due to the failure to pay a required fee within the designated timeframe. The Federal Tribunal noted that the constitutional complaint was not substantiated according to legal requirements, as the appellant failed to clearly and comprehensively demonstrate how the Appeals Court's decision violated constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint and denied the request for legal aid, also ordering the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Untätigkeitsklage Zivilkonkurs ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision is cited in the dispositive (Point 1) as the basis for determining that the appeal cannot be entertained due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning leading to the rejection of the request for legal aid in Point 2 (although Point 2 explicitly rejects the request, the legal basis for the rejection mentioned in the reasoning is Art. 64 BGG, which justifies the outcome of Point 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (Point 3) to impose court costs on the losing appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_17/2011

Urteil vom 15. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Klage nach Art. 85a SchKG ,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) vom 9. Dezember 2010.

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 9. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Appellation der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2009 gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 11. November 2009 (betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG , Streitwert des kantonalen Verfahrens Fr. 25'208.--) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass"),

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 9. Dezember 2010 erwog, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 auferlegten, innerhalb von 10 Tagen zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht geleistet habe, sei ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) gemäss § 103 Abs. 1 ZPO /AG mit Verfügung vom 8. November 2010 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung angesetzt worden, diese Verfügung gelte (mangels Abholens bei der Post) als am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 17. November 2010 zugestellt, die Zahlungsfrist habe daher am 18. November begonnen und (zufolge des Wochenendes) am Montag, den 29. November geendet, auch innerhalb dieser Frist habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Appellation nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig werde,

dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2010 u.a. als willkürlich bezeichnet,

dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das obergerichtliche Urteil verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- als übertrieben zu beanstanden, sich auf die Rechtskraft eines obergerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2010 zu berufen, die Bezahlung des Kostenvorschusses in einem früheren obergerichtlichen Verfahren zu behaupten und die Kostenvorschusspflicht der Beschwerdeführerin (als appellierender Partei) zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 337 ), zumal die Verfassungsbeschwerde ohnehin als zum Vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann