Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_169/2023 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid in Debt Acknowledgment Proceedings

Geschäftsnummer 5D_169/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman appealed to the Swiss Federal Tribunal after her request for free legal aid was denied by the District Court of Meilen in a debt enforcement case where the court granted the Canton of Zurich a definitive judgment against her for CHF 1,440 and costs. She had previously filed a complaint with the Zurich Court of Appeal, which also denied her request for free legal aid and dismissed her appeal. The Swiss Federal Tribunal was then tasked to review the case, given its consideration as a subsidiary constitutional complaint, due to the amount in dispute being less than CHF 30,000 and lacking a fundamental question of law. The complaint failed to adequately address constitutional issues and repeated arguments previously presented to the lower court, leading the Tribunal to dismiss the appeal and uphold the denial of legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Debt Acknowledgment Proceedings: She had previously filed a complaint with the Zurich Court of Appeal, which also denied her request for free legal aid and dismissed her appeal. The Swiss Federal Tribunal was then tasked to review the case, given its consideration as a subsidiary constitutional complaint, due to the amount in dispute being less than CHF 30,000 and lacking a fundamental question of law. The complaint failed to adequately address constitutional issues and repeated arguments previously presented to the lower court, leading the Tribunal to dismiss the appeal and uphold the denial of legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schuldanerkennung Streitgegenstand Rechtsvorschlag Konkursbegehren Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_169/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren,

Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2023 (RT230082-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Kanton Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'440.-- und Kosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 Beschwerde. Das Obergericht legte die beiden Verfahren RT230082 für die unentgeltliche Rechtspflege und RT230083 für die definitive Rechtsöffnung an. Mit Beschluss und Urteil vom 18. August 2023 im Verfahren RT230082 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde "nach Art. 72 BGG " an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu einem grossen Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen genügt es den Rügeanforderungen auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin dem Obergericht in abstrakter Weise vorwirft, nicht auf ihre Argumente eingegangen zu sein oder in willkürlicher Weise eine Partei zu bevorzugen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg