Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_169/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Costs Below Jurisdictional Threshold

Geschäftsnummer 5D_169/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision by the Obergericht of the Canton of Zurich, which denied their appeal against a ruling that granted definitive legal enforcement to the Canton of Aargau for the recovery of outstanding procedural costs amounting to CHF 250. The initial enforcement was based on a non-prosecution order issued by the Zofingen-Kulm public prosecutor. Despite being informed of the conclusion of the cantonal complaint process, the complainant filed several successive requests, including for the suspension of the enforcement proceeding and a negative declaratory judgment against the ruling. The complainant's appeal was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, but since the appeal did not meet the necessary requirements, especially in terms of claiming constitutional rights violations, it was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Costs Below Jurisdictional Threshold: The initial enforcement was based on a non-prosecution order issued by the Zofingen-Kulm public prosecutor. Despite being informed of the conclusion of the cantonal complaint process, the complainant filed several successive requests, including for the suspension of the enforcement proceeding and a negative declaratory judgment against the ruling. The complainant's appeal was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, but since the appeal did not meet the necessary requirements, especially in terms of claiming constitutional rights violations, it was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verfassungsmässige Anforderung Verfahrenskosten Verfassungsbeschwerde im Ausland Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckbarerklärung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently argued.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_169/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2019 (RT190073-O/U).

Sachverhalt:

Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Aargau mit Urteil vom 13. Mai 2019 für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 250.-- in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2019 ab. Das Urteil wurde aufgrund eines Postlagerungsauftrages nicht innerhalb der Frist abgeholt, gilt aber gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 2. Juli 2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (Eingang 7. August 2019) ersuchte A.________ das Obergericht um aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 13. August 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass das kantonale Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 21. Juni 2019 seinen Abschluss gefunden hatte.

Mit erneuter Eingabe (datiert auf den 23. Mai 2019; Postaufgabe 27. August 2019), welche mit "Fristenwiederherstellungsantrag und Negative Feststellungsklage und Einspruch zu Urteil des Obergerichts vom 21.06.2019 und Antrag aufschiebende Wirkung" betitelt ist, erhob A.________ "vollumfänglich Einspruch gegen das genannte Urteil inklusive Kosten" und beantragte "eine Negative Feststellungsklage gegen das gesamte Urteil". Ferner wurde die aufschiebende Wirkung in der betroffenen Betreibung verlangt.

Mit Schreiben vom 28. August 2019 leitete das Obergericht die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie am 2. September 2019 eintraf.

Erwägungen:

1. Aus der Eingabe geht ein genügender Anfechtungswille hervor, weshalb sie als Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Juni 2019 entgegenzunehmen ist.

2. Angesichts der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht worden, weshalb sich Weiterungen in Bezug auf den mit "schlampiger Arbeit" und fehlender Aushändigung des angefochtenen Entscheides seitens der Post begründeten Fristwiederherstellungsantrag erübrigen.

3. Der Streitwert beträgt Fr. 250.-- und erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Schwelle nicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Es steht damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Der Beschwerdeführer beanstandet diverse "negative Feststellungen" im angefochtenen Entscheid. Seine Ausführungen gehen zusammengefasst dahin, dass die Forderungen der Staatsanwältin ungerechtfertigt seien und auf deren Lügen basieren würden. Indes bleiben die im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil stehenden Behauptungen rein appellatorisch. Weder werden verfassungsmässige Rechte bezeichnet, die verletzt sein sollen, noch genügen die Ausführungen inhaltlich den an Verfassungsrügen, insbesondere an Willkürrügen zu stellenden Begründungsanforderungen (dazu E. 3).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli