Set-Off Objection in Definitive Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision issued by a cantonal court regarding the issuance of a definitive debt enforcement order. The complainant challenged the ruling that had found a lack of sufficient justification for contesting the order, specifically addressing the requirements for demonstrating a valid counterclaim. The cantonal court noted that the complainant failed to provide evidence of the counterclaim being substantiated by an enforceable judgment or unreserved acknowledgment from the opposing party. Ultimately, the higher court concluded that the constitutional complaint did not adequately address the relevant considerations outlined by the lower court, leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Set-Off Objection in Definitive Enforcement Proceedings: The complainant challenged the ruling that had found a lack of sufficient justification for contesting the order, specifically addressing the requirements for demonstrating a valid counterclaim. The cantonal court noted that the complainant failed to provide evidence of the counterclaim being substantiated by an enforceable judgment or unreserved acknowledgment from the opposing party. Ultimately, the higher court concluded that the constitutional complaint did not adequately address the relevant considerations outlined by the lower court, leading to the dismissal of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation, as cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission order.
The simplified procedure for constitutional complaints was mandatory and cited alongside Art. 108 para. 1 lit. b BGG for the non-admission order.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_168/2012
Urteil vom 1. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 erwog, in seiner Beschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach im Falle eines definitiven Rechtsöffnungstitels (vorliegend Urteil des Arbeitsgerichts der Kantons Luzern) die Verrechnungseinrede durch ein vollstreckbares Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gegenpartei ausgewiesen sein müsse, auch vor Obergericht lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung über Fr. 1'711.80 durch ein volltreckbares Urteil oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, für die Zusprechung der geltend gemachten Forderung bestehe im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann