Debtor's Appeal Regarding Legal Opening Dismissed for Insufficient Constitutional Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party contested a judgment from a cantonal court regarding a definitive legal opening that had been previously granted to the other party for a monetary claim. The cantonal court rejected the complainant's appeal, which led to a constitutional complaint being brought before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint and found it lacking sufficient legal grounding, particularly since the complainant failed to address the arguments made by the cantonal court and did not clearly articulate any violations of constitutional rights. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Appeal Regarding Legal Opening Dismissed for Insufficient Constitutional Challenge: The cantonal court rejected the complainant's appeal, which led to a constitutional complaint being brought before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint and found it lacking sufficient legal grounding, particularly since the complainant failed to address the arguments made by the cantonal court and did not clearly articulate any violations of constitutional rights. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not addressed because it was obviously inadmissible or insufficiently substantiated, as per this provision applied in conjunction with Art. 117 BGG.
The losing appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_167/2015
Urteil vom 1. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 19. August 2015 erwog, der Beschwerdeführer beschränke sich auf eine Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen und auf erneute Kritik am Rechtsöffnungstitel (Urteil des Bundesgerichts) sowie am vorausgegangenen Entscheid des Obergerichts, solche Kritik an einem rechtskräftigen Urteil könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört werden, der Beschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dessen Urteil vom 19. August 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann