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5D_166/2016 KI-generiert

Federal Tax Enforcement Appeal Dismissed for Inadequate Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_166/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against the Swiss Federal Government, represented by the cantonal tax administration, regarding a definitive legal opening related to direct federal taxes from the year 2014. The complainant's appeal was dismissed by the Cantonal Court for lack of sufficient justification, as the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning. The complaint to the Federal Tribunal was found not to meet the necessary legal requirements, and thus the tribunal decided not to entertain the complaint further, also denying the request for legal aid due to its lack of prospects for success. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Tax Enforcement Appeal Dismissed for Inadequate Constitutional Substantiation: The complainant's appeal was dismissed by the Cantonal Court for lack of sufficient justification, as the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning. The complaint to the Federal Tribunal was found not to meet the necessary legal requirements, and thus the tribunal decided not to entertain the complaint further, also denying the request for legal aid due to its lack of prospects for success. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung verfassungsmässige Anforderung Betreibungshandlung Steuerschuld Streitwert Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used as the primary procedural basis for the inadmissibility decision regarding the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_166/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Glarus (Präsident).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 69.30 (direkte Bundessteuern 2014) nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 7. Oktober 2016 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen im Rechtsöffnungsentscheid nicht auseinander, sie mache weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der erstinstanzlichen Prüfungskompetenz von Art. 81 Abs. 1SchKG geltend, mangels hinreichender Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 7. Oktober 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann