Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_166/2015 KI-generiert

Canton of Aargau v. Debtor (Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement)

Geschäftsnummer 5D_166/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a constitutional complaint, the plaintiff contested a ruling from a cantonal court regarding a definitive opening of legal proceedings related to outstanding monetary claims. The cantonal court had dismissed the plaintiff's appeal due to a lack of sufficient justification and an absence of specific legal claims. The plaintiff's subsequent submission to the federal tribunal did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how constitutional rights had been violated. Consequently, the federal tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Canton of Aargau v. Debtor (Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement): The cantonal court had dismissed the plaintiff's appeal due to a lack of sufficient justification and an absence of specific legal claims. The plaintiff's subsequent submission to the federal tribunal did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how constitutional rights had been violated. Consequently, the federal tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verfassungsmässige Anforderung Streitwert Gläubigerversammlung Verfassungsbeschwerde im Ausland Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_166/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Obergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 20'808.-- und für Fr. 6'586.75 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 20. August 2015 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte weder einen Antrag noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, was insbesondere für die Korruptionsvorwürfe zutreffe, eine Nachreichung von Antrag und Begründung sei nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Richter des Kantons Aargau als korrupt zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dessen Entscheid vom 20. August 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann