Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which denied her appeal against a definitive legal request for enforcement related to a tax claim amounting to CHF 3,962.20. The complainant's arguments were based on her claims of financial inability and unemployment but were deemed irrelevant to the enforcement procedure. The federal court found that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court or sufficiently demonstrate any constitutional violations. Consequently, the court did not admit the complaint due to lack of proper justification and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Justification: The complainant's arguments were based on her claims of financial inability and unemployment but were deemed irrelevant to the enforcement procedure. The federal court found that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court or sufficiently demonstrate any constitutional violations. Consequently, the court did not admit the complaint due to lack of proper justification and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThis provision was applied to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient justification.
This provision was cited for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_166/2009
Urteil vom 4. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'962.20 (nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Oktober 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Steuern) beruhe auf einer in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG , die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien keine Vorbringen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG , ihre Einreden betreffend Zahlungsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, die allenfalls in einem bei der Finanz- und Kirchendirektion zu stellenden, jedoch unterbliebenen Steuererlassgesuch hätten vorgebracht werden können, seien im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich, der Vorinstanz könne weder ein Verfahrensmangel noch eine willkürliche Vorgehensweise vorgeworfen werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass die Nachreichung einer Beschwerdebegründung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 mitgeteilt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann