Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_166/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5D_166/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which denied her appeal against a definitive legal request for enforcement related to a tax claim amounting to CHF 3,962.20. The complainant's arguments were based on her claims of financial inability and unemployment but were deemed irrelevant to the enforcement procedure. The federal court found that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court or sufficiently demonstrate any constitutional violations. Consequently, the court did not admit the complaint due to lack of proper justification and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Justification: The complainant's arguments were based on her claims of financial inability and unemployment but were deemed irrelevant to the enforcement procedure. The federal court found that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court or sufficiently demonstrate any constitutional violations. Consequently, the court did not admit the complaint due to lack of proper justification and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren ordentliches Verfahren substantiierte Begründung Steuerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was applied to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_166/2009

Urteil vom 4. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'962.20 (nebst Zins) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Oktober 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Steuern) beruhe auf einer in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG , die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien keine Vorbringen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG , ihre Einreden betreffend Zahlungsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, die allenfalls in einem bei der Finanz- und Kirchendirektion zu stellenden, jedoch unterbliebenen Steuererlassgesuch hätten vorgebracht werden können, seien im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich, der Vorinstanz könne weder ein Verfahrensmangel noch eine willkürliche Vorgehensweise vorgeworfen werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass die Nachreichung einer Beschwerdebegründung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 mitgeteilt worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann