Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_165/2021 KI-generiert

Challenge to Non-Admission of Appeal Due to Unpaid Advance

Geschäftsnummer 5D_165/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of Obwalden, which granted a definitive legal enforcement order in a debt collection process initiated by the Obwalden debt enforcement office for an amount of 344.95 Swiss Francs plus interest. The appellant's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed due to the failure to pay the required advance on costs. The individual then lodged a complaint to the Federal Court, primarily alleging unfair treatment by the tax authorities and raising unrelated issues regarding inheritance, without clearly arguing how constitutional rights were violated. The complaint was deemed insufficiently justified according to procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Non-Admission of Appeal Due to Unpaid Advance: The appellant's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed due to the failure to pay the required advance on costs. The individual then lodged a complaint to the Federal Court, primarily alleging unfair treatment by the tax authorities and raising unrelated issues regarding inheritance, without clearly arguing how constitutional rights were violated. The complaint was deemed insufficiently justified according to procedural rules.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung nicht geleisteter Kostenvorschuss Petitionsrecht Steuerschulden nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Erbvorbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered (no entry due to insufficient grounds) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_165/2021

Urteil vom 22. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und

Kanton Obwalden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2021 (BZ 21/012).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 344.95 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. September 2021 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte.

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 wendet sie sich an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) noch eine auf den Nichteintretensentscheid Bezug nehmende Begründung, geschweige denn eine Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen, sondern einzig die sinngemässe Kritik, von der Steuerverwaltung geplündert und beraubt und grundlos in der Würde verletzt zu werden, sowie in der Sache nicht nachvollziehbare Ausführungen zu einer Erbschaftsangelegenheit.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli