Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_165/2018 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Debt Execution Dismissed for Lack of Substantiation.

Geschäftsnummer 5D_165/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where a complainant filed an "Aberkennungsklage" (objection lawsuit) to contest a definitive legal title granted by the Bezirksgericht Hinwil for court fees amounting to 800 Swiss Francs. The complainant sought a negative declaratory judgment to establish non-liability for the debt. The original lawsuit was dismissed by the Bezirksgericht Hinwil due to improper procedural grounds and lack of compulsory mediation, leading to an appeal which was also dismissed by the Obergericht of the Canton of Zurich as the complainant failed to engage with the court's reasoning. Subsequently, a constitutional complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, which also struggled with the comprehension and relevance of the issues raised by the complainant, as the claims principally pertained to broader grievances about perceived legal injustices and demands for restitution unrelated to the current proceedings concerning the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Against Debt Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant sought a negative declaratory judgment to establish non-liability for the debt. The original lawsuit was dismissed by the Bezirksgericht Hinwil due to improper procedural grounds and lack of compulsory mediation, leading to an appeal which was also dismissed by the Obergericht of the Canton of Zurich as the complainant failed to engage with the court's reasoning. Subsequently, a constitutional complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, which also struggled with the comprehension and relevance of the issues raised by the complainant, as the claims principally pertained to broader grievances about perceived legal injustices and demands for restitution unrelated to the current proceedings concerning the court fees.

Schlagwörter

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Aberkennung / negative Feststellungsklage / Art. 85a SchKG Feststellungsklage Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen öffentliche Schulden Rechtsvorschlag Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not heard due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_165/2018

Urteil vom 9. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennung / negative Feststellungsklage / Art. 85a SchKG ,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. September 2018 (PP180019-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 800.-- sowie Kosten und Entschädigung. Am 29. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht "Aberkennungsklage" und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nichtschuld. Mit Urteil vom 10. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. September 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Bezirksgericht hat erwogen, auf die Klage sei nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG habe erheben wollen. Die Aberkennungsklage sei gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zulässig. Erhebe der Beschwerdeführer hingegen eine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO , sei darauf nicht einzutreten, weil vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Handle es sich um eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG , sei sie abzuweisen. Die betriebene Forderung sei öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb mit der Klage nach Art. 85a SchKG nur das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids (bzw. dessen Nichtigkeit) oder aber seither eingetretene Tilgung oder Stundung geltend gemacht werden könne. Ersteres liege nicht vor und Letzteres sei nicht vorgebracht worden.

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer befasse sich in seiner Beschwerde nicht mit diesen Erwägungen. Er erkläre, er werde die Kosten bzw. Rechnung nicht bezahlen, solange "die Schuldigen ihre Sache nicht Ordnungshalber erfüllt" hätten. Falls er sich damit gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bzw. die Verfahrenseinstellung wende, so sei ihm entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Entscheide vorliegend nicht überprüfbar seien.

4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist weitgehend unverständlich. Aus ihr erhellt einzig, dass sich der Beschwerdeführer selber bzw. seine Firma als Opfer von Rechtsverletzungen oder Straftaten sieht. Er verlangt, Schuldner bzw. Angeklagte zur Erfüllung von Verbindlichkeiten anzuhalten, und er ersucht um Wiedergutmachung, Schadenersatz und Genugtuung. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, wo es um Gerichtsgebühren geht, ist nicht ersichtlich. Sodann verlangt er, Gerichtskosten den Verursachern aufzuerlegen, wozu er sich - soweit nachvollziehbar - auf Art. 29 Abs. 1 BV stützt. Soweit er damit auf die vorliegend in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühren abzielt, übergeht er, dass er seine Beschwerde an das Obergericht nicht genügend begründet hat. Mit Letzterem setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die in diesem Zusammenhang verletzt worden sein sollen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg