Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_164/2023 KI-generiert

Debtor's Constitutional Challenge to Debt Enforcement Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_164/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision granting the respondent a definitive judgment against them for an amount in a debt collection process initiated by the district court. The appellant filed a complaint against this decision, which was dismissed by the higher cantonal court. Subsequently, the appellant attempted to appeal this dismissal as a 'revision' with the Federal Tribunal, arguing procedural violations including a lack of opportunity to respond to a submission by the respondent, and claimed issues regarding evidence admission related to a previous payment. The Federal Tribunal reviewed these assertions, framing the submission as a constitutional complaint due to the case's limited monetary value and lack of substantive legal questions.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Constitutional Challenge to Debt Enforcement Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellant filed a complaint against this decision, which was dismissed by the higher cantonal court. Subsequently, the appellant attempted to appeal this dismissal as a 'revision' with the Federal Tribunal, arguing procedural violations including a lack of opportunity to respond to a submission by the respondent, and claimed issues regarding evidence admission related to a previous payment. The Federal Tribunal reviewed these assertions, framing the submission as a constitutional complaint due to the case's limited monetary value and lack of substantive legal questions.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zahlungsnachweis Vollstreckungsentscheid Verletzung von Verfahrensrechten Zahlungsverbot verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in simplified proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_164/2023

Urteil vom 29. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 28. Juni 2023 (ZSU.2023.59).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rheinfelden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 120.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. August 2023 beim Obergericht eine als "Revision" bezeichnete Eingabe eingereicht. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu einer Eingabe der Beschwerdegegnerin gewährt worden. Er beruft sich auf das Replikrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV . Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei offenbar auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023. Er übergeht, dass sie ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2023 zur Kenntnis zugestellt worden ist und dass er am 25. Mai 2023 dem Obergericht eine auf diese Verfügung bezogene Eingabe eingereicht hat. Inwiefern ihm bei dieser Ausgangslage das Replikrecht verweigert worden sein soll, legt er nicht dar. Sodann macht er geltend, auf einen Beweisantrag (Beilage 3) hinsichtlich seiner Zahlungen müsse eingegangen werden, sonst liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Beilage 3 ist ein auf den 9. August 2023 datiertes Dokument, mit dem er die Zahlung von Fr. 13'000.-- an die Beschwerdeführerin beweisen will. Neue Beweismittel sind vor Bundesgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ). Es fehlen zudem Rügen, weshalb die Erwägungen des Obergerichts zum misslungenen Nachweis der Tilgung (insbesondere zum Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ) gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in einer Darlegung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht und Vorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin, deren Anwältin und die Betreibungsbeamtin. Die Pfändung (und deren behauptete Nichtigkeit) sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg