Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_164/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Stay of Execution Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_164/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a constitutional complaint regarding a definitive legal opening granted to a municipality for a claim amounting to 20,004.45 Swiss Francs, the complainant challenged the decision made by the Cantonal Court of Lucerne. The court dismissed the complaint due to insufficient substantiation and because the required value threshold for the appeal was not met. The complainant also failed to comply with a request to properly sign the documentation, resulting in the court's decision to not entertain the complaint, thereby imposing court costs on the individual who had initially filed the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Stay of Execution Due to Procedural Deficiencies: The court dismissed the complaint due to insufficient substantiation and because the required value threshold for the appeal was not met. The complainant also failed to comply with a request to properly sign the documentation, resulting in the court's decision to not entertain the complaint, thereby imposing court costs on the individual who had initially filed the complaint.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Prozessrecht prozessleitende Verfügungen persönliche Anhörung Rüge verfassungsmässiger Rechte Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive order to justify the non-admission of the appeal due to failure to comply with a procedural order.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive order to assign the court costs to the signatory of the appeal brief.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_164/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das - mangels hinreichender Beschwerdebegründung - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'004.45 nebst Zins (Gebühren gemäss einem Beschluss des Einwohnergemeinderates U.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerdeführerin mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 20. Oktober 2014 aufgefordert worden ist, die von B.A.________ unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen und die unterzeichnete Eingabe dem Bundesgericht innerhalb von 10 Tagen seit der am 23. Oktober 2014 erfolgten Zustellung einzureichen, ansonst die Verfassungsbeschwerde unbeachtet bleibe ( Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass die Gerichtskosten dem Unterzeichner der Beschwerdeschrift (B.A.________) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.A.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann