Swiss Confederation v. Appellant (Appeal Regarding Enforcement of Court Costs Debt)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision regarding the definitive legal opening following a prior ruling that imposed court costs on him. Previously, the cantonal court had ruled against the appellant, leading him to file a request for revision and a simultaneous appeal to the Federal Tribunal. The cantonal court subsequently dismissed the request for revision. The appellant continued to assert his position, but the Federal Tribunal noted that his appeal against the cantonal court's decision was impermissible as it lacked proper justification and was effectively repetitive of previous findings. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 3 BGG, Art. 61 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Swiss Confederation v. Appellant (Appeal Regarding Enforcement of Court Costs Debt): Previously, the cantonal court had ruled against the appellant, leading him to file a request for revision and a simultaneous appeal to the Federal Tribunal. The cantonal court subsequently dismissed the request for revision. The appellant continued to assert his position, but the Federal Tribunal noted that his appeal against the cantonal court's decision was impermissible as it lacked proper justification and was effectively repetitive of previous findings. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal and imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and the procedure was simplified based on this provision.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_163/2017
Urteil vom 14. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 2. August 2017.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Februar 2016 Gerichtskosten von Fr. 800.-- und leitete hierfür die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wil ein. Mit Entscheid vom 10. März/6. April 2017 erteilte das Kreisgericht Wil definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BES.2017.30-EZS1).
Gegen diesen Entscheid stellte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 in einem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben ein Gesuch um "Revision und Rückweisung" und er erhob gleichzeitig Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerde leitete das Kantonsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Das Bundesgericht trat mit Urteil 5D_133/2017 vom 4. August 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
Im Hinblick auf das Revisionsgesuch (und das Begehren um Rückweisung) eröffnete das Kantonsgericht das Verfahren BES.2017.52-EZS1. Mit Entscheid vom 2. August 2017 wies das Kantonsgericht das Revisionsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 9. September 2017 an das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer an "Revision und Rekurs" festgehalten. Am 12. September 2017 hat das Kantonsgericht diese Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde weitergeleitet ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).
2. Soweit der Beschwerdeführer sich mit dem Festhalten am "Rekurs" auf seine Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2017 (Verfahren BES.2017.30-EZS1) beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Urteil 5D_133/2017 vom 4. August 2017 entschieden worden ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig ( Art. 61 BGG ) und darauf ist nicht zurückzukommen.
Soweit seine Eingabe als Beschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 2. August 2017 (Verfahren BES.2017.52-EZS1) aufzufassen ist, so erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht. Er verweist einzig auf sein Schreiben vom 22. Juli 2017. Soweit er damit auf die in diesem Schreiben enthaltene Begründung verweisen will, ist dies unzulässig. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg