Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_163/2015 KI-generiert

Constitutional Appeal on Legal Aid and Cost Remission Dismissed as Inadmissible Procedural Abuse

Geschäftsnummer 5D_163/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by a regional court that denied a request for free legal assistance and also did not address a subsequent appeal concerning significant court costs arising from multiple legal proceedings. The complainant, asserting their inability to pay these costs, argued for the appointment of legal representation and the waiving of court fees. However, the court found that the complainant was capable of representing themselves based on their professional background and did not sufficiently respond to the court's reasoning regarding their lack of need for additional legal support. The complaint was deemed inadmissible due to the failure to adhere to procedural and substantive requirements, as well as being characterized as frivolous.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal on Legal Aid and Cost Remission Dismissed as Inadmissible Procedural Abuse: The complainant, asserting their inability to pay these costs, argued for the appointment of legal representation and the waiving of court fees. However, the court found that the complainant was capable of representing themselves based on their professional background and did not sufficiently respond to the court's reasoning regarding their lack of need for additional legal support. The complaint was deemed inadmissible due to the failure to adhere to procedural and substantive requirements, as well as being characterized as frivolous.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Erlass von Verfahrenskosten Verfahrensrechte Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The main procedural basis for declaring the constitutional appeal inadmissible.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_163/2015

Urteil vom 28. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Kostenerlass etc.,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) abgewiesen hat und auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Verwaltungskommission des Obergerichts) seines Gesuchs um Kostenerlass (Fr. 21'000.-- Gerichtskosten und Gebühren aus 39 Verfahren u.a. vor dem Obergericht und dem Bezirksgericht Zürich) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. August 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer den vorausgegangenen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts anficht ( Art. 113 BGG ),

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 17. August 2015 erwog, unter Berücksichtigung seiner Ausbildung (Elektroniker, diplomierter Immobilienfachhändler) sowie seiner Schreiben sei der (46-jährige) Beschwerdeführer durchaus im Stande, seine Position zu vertreten und dementsprechend zu argumentieren, die Beiordnung eines Vertreters nach Art. 69 ZPO scheide daher aus, in Anbetracht der Einfachheit des vorliegenden Verfahrens benötige der Beschwerdeführer auch keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter, zumal dieser vom Beschwerdeführer selbst mit der rechtzeitigen Einreichung eines Rekurses zu beauftragen gewesen wäre, mit den ausführlichen Erwägungen der Verwaltungskommission des Obergerichts setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2015 verletzt sein sollen,

dass die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann