Refusal of Free Legal Aid for Unfounded Appeal Against Definitive Legal Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a request for free legal aid in a civil matter related to debt collection. The Cantonal Court had rejected this request, stating that the individual's appeal was evidently futile and relying on existing court rulings as definitive legal grounds. The higher court noted that the individual failed to adequately address the essential reasoning of the lower court in their complaint, and therefore, it determined that the complaint lacked sufficient justification for proceeding. Consequently, both the complaint and the request for free legal aid were dismissed, resulting in costs being imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal of Free Legal Aid for Unfounded Appeal Against Definitive Legal Enforcement: The Cantonal Court had rejected this request, stating that the individual's appeal was evidently futile and relying on existing court rulings as definitive legal grounds. The higher court noted that the individual failed to adequately address the essential reasoning of the lower court in their complaint, and therefore, it determined that the complaint lacked sufficient justification for proceeding. Consequently, both the complaint and the request for free legal aid were dismissed, resulting in costs being imposed on the individual.
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KI-generiertUsed in the dispositive order 1 to refuse entry into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used in the dispositive order 2 to reject the request for free legal aid.
Used in the dispositive order 3 to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_163/2012
Urteil vom 22. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Zivilkammer) vom 18. September 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, das ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für ein Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 2'200.--, Fr. 740.--, Fr. 85.-- und Fr. 500.-- (je nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. September 2012 erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweise sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dieser die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) ungeachtet der finanziellen Situation und Notwendigkeit der Verbeiständung nicht gewährt werden könne, der angefochtene Entscheid beruhe auf rechtskräftigen Gerichtsurteilen und daher auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG , die Einwendung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung durch Verrechnung) erweise sich bereits deshalb als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführerin (trotz mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung) das von ihr zur Begründung ihrer Verrechnungseinrede angerufene Urteil nicht hinterlegt habe, ausserdem habe die erste Instanz die Einwendung der Beschwerdeführerin zu Recht als unbegründet verworfen, weitere Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin nicht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann