Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_162/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Against Refusal of Free Legal Aid for Futile Appeal in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_162/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose concerning the denial of a request for free legal aid by an individual challenging a definitive debt enforcement decision made by a lower court regarding a financial claim. The individual appealed to a higher court, which upheld the initial ruling, determining that the appeal lacked valid arguments and was therefore likely to fail. Consequently, the individual sought constitutional review from the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to insufficient grounds and a failure to adequately articulate violations of constitutional rights. As a result, the individual's request for free legal aid was denied, and they were held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Against Refusal of Free Legal Aid for Futile Appeal in Debt Enforcement Case: The individual appealed to a higher court, which upheld the initial ruling, determining that the appeal lacked valid arguments and was therefore likely to fail. Consequently, the individual sought constitutional review from the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to insufficient grounds and a failure to adequately articulate violations of constitutional rights. As a result, the individual's request for free legal aid was denied, and they were held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsverfahren Demonstrationsrecht Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the substance of the constitutional appeal because it was inadmissible and insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the constitutional appeal was deemed hopeless (unsuccessful).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_162/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Kanton Graubünden für Fr. 868.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Darlegung bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt bzw. Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 19. September 2012 erwog, zu Recht habe die erstinstanzliche Richterin für Verfahrenskosten auf Grund einer Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden die definitive Rechtsöffnung erteilt, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer keine erhoben, die Beschwerde an das Obergericht enthalte weder einen zulässigen Antrag noch eine Begründung in Form einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid, der Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden, die Beschwerde sei daher aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 19. September 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann