Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_162/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid for Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_162/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed a request for free legal assistance made by the complainant. The complainant argued that the court's refusal to consider their application was unjust, citing a previous approval of free legal assistance in another matter as evidence of their need. However, the Federal Tribunal found the complaint to lack substantial legal reasoning, as the complainant did not adequately address the court's requirements or demonstrate how their constitutional rights were violated. Consequently, the Tribunal ruled that the complaint was essentially moot and denied the request for free legal aid, while imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid for Debt Enforcement Appeal: The complainant argued that the court's refusal to consider their application was unjust, citing a previous approval of free legal assistance in another matter as evidence of their need. However, the Federal Tribunal found the complaint to lack substantial legal reasoning, as the complainant did not adequately address the court's requirements or demonstrate how their constitutional rights were violated. Consequently, the Tribunal ruled that the complaint was essentially moot and denied the request for free legal aid, while imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Urteilsvollstreckung Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the constitutional complaint lacked the necessary substantiation required for subsidiary constitutional appeals.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to declare non-admittance to the subsidiary constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Legal aid was denied because the constitutional appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_162/2011

Urteil vom 16. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern,

2. Abteilung, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Luzern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 (2U 11 4) des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als gegenstandslos erweist, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht im Verfahren 2U 11 4 Rechtsverweigerung vorwirft, nachdem dessen Entscheid ergangen ist und - wegen Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung bei der Post - als dem Beschwerdeführer am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 22. Juli 2011 zugestellt gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 6. Juli 2011 erwog, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 12. April 2011 aufgefordert worden, dem Obergericht bis zum 3. Mai 2011 das ihm beigelegte UR-Formular vollständig ausgefüllt - unter Beilage der notwendigen Unterlagen - einzureichen, ansonst auf das Gesuch nicht eingetreten werde, nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, werde auf das Gesuch nicht eingetreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Aufforderung des Obergerichts - unter pauschalem Hinweis auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem anderen Verfahren - als Schikane zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde, soweit nicht gegenstandslos, in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Soweit sie nicht gegenstandslos ist, wird auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann