Debtor's Constitutional Complaint Against Definitive Enforcement Dismissed for Insufficient Constitutional Violation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Thurgau regarding the granting of definitive legal enforcement for a claim amounting to approximately 12,929 Swiss Francs. The complainant's appeal was dismissed, as the court found no grounds for contesting the validity of the legal enforcement titles, which were based on earlier unchallenged court rulings. The complainant did not specify any constitutional rights being violated in their submission to the Federal Court, leading to a lack of sufficient justification for the complaint. Consequently, the court decided not to enter into the constitutional complaint and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Definitive Enforcement Dismissed for Insufficient Constitutional Violation Claim: The complainant's appeal was dismissed, as the court found no grounds for contesting the validity of the legal enforcement titles, which were based on earlier unchallenged court rulings. The complainant did not specify any constitutional rights being violated in their submission to the Federal Court, leading to a lack of sufficient justification for the complaint. Consequently, the court decided not to enter into the constitutional complaint and imposed court costs on the complainant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked the required constitutional justification.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_162/2008/don
Urteil vom 27. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Bezirksamt Arbon.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2008 des Thurgauer Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 12'929.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 3. Oktober 2008 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf zwei unangefochten gebliebenen gerichtlichen Entscheiden (Verfahrensgebühren) und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG würden weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel sei im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig zu überprüfen wie das Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenerlass und auf Zusprechung einer Haftentschädigung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann