Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_161/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal on Advance on Costs Inadmissible Due to Interim Ruling and Unaddressed Merits

Geschäftsnummer 5D_161/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in Switzerland where an individual, the appellant, contested a decision relating to the granting of definitive legal enforcement for a monetary claim of CHF 170 plus interest, sought by the respondent, the Canton of Lucerne, through the District Court of Uster. The District Court had earlier set a deadline for the respondent to pay a court fee advance of CHF 150. The appellant challenged this requirement, but the Zurich Cantonal High Court dismissed the appeal on the grounds of inadmissibility due to lack of standing. Subsequently, the appellant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging partiality from the judiciary and contesting the legitimacy of government authorities based on personal beliefs. However, the appeal was evidently inadmissible, lacking substantiated legal argumentation against the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Advance on Costs Inadmissible Due to Interim Ruling and Unaddressed Merits: The District Court had earlier set a deadline for the respondent to pay a court fee advance of CHF 150. The appellant challenged this requirement, but the Zurich Cantonal High Court dismissed the appeal on the grounds of inadmissibility due to lack of standing. Subsequently, the appellant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging partiality from the judiciary and contesting the legitimacy of government authorities based on personal beliefs. However, the appeal was evidently inadmissible, lacking substantiated legal argumentation against the prior ruling.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Gläubigerversammlung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted by the presiding judge in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_161/2021

Urteil vom 4. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2021 (RT210122-O/U).

Erwägungen:

1. Am 1. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst Zins in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. Juni 2021 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.-- an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (vgl. unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen. Ablehnungsanträge gegen das Obergericht wären im kantonalen Beschwerdeverfahren vorzubringen gewesen.

3. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen (insbesondere die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) erfüllt sein sollen. Die Beschwerde enthält zudem keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien, etc.) und stellt unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg