Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_161/2019 KI-generiert

Eviction Following Foreclosure Sale Upheld by Supreme Court

Geschäftsnummer 5D_161/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, during a foreclosure auction on February 8, 2019, two buyers acquired a property previously owned solely by a man, referred to as A.________. Subsequently, the new owners requested legal measures to have A.________ vacate the property and hand it over in good condition. The District Court of Küssnacht ruled in favor of the new owners, demanding A.________ and his family vacate the premises within seven days. A.________ appealed this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed his appeal on June 18, 2019. A.________ then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on August 10, 2019, seeking to overturn the decision and arguing against the order requiring his wife and children to vacate the property, in addition to requesting a stay of execution and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 8 Abs. 3 BV; Eviction Following Foreclosure Sale Upheld by Supreme Court: Subsequently, the new owners requested legal measures to have A.________ vacate the property and hand it over in good condition. The District Court of Küssnacht ruled in favor of the new owners, demanding A.________ and his family vacate the premises within seven days. A.________ appealed this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed his appeal on June 18, 2019. A.________ then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on August 10, 2019, seeking to overturn the decision and arguing against the order requiring his wife and children to vacate the property, in addition to requesting a stay of execution and legal aid.

Schlagwörter

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Exmission (Eigentumsfreiheit) Räumungsbefehl Eigentumsordnung Stockwerkeinheit Liegenschaftsverwertung Grundpfandverwertungsverfahren Verzicht auf die Enteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to obvious lack of substantiation, decided under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_161/2019

Urteil 14. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Eva Isenschmid-Tschümperlin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Exmission (Eigentumsfreiheit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 18. Juni 2019

(ZK2 2019 29)

Sachverhalt:

An der betreibungsamtlichen Liegenschaftsversteigerung vom 8. Februar 2019 erhielten B.________ und C.________ den Zuschlag für die bis dahin im Alleineigentum von A.________ gestandene 5½-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss, Stockwerkeigentum Nr. xxx.

Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 18. März 2019 verlangten die Ersteigerer, dass A.________ die betreffende Stockwerkeinheit unverzüglich zu räumen und in ordentlichem Zustand zu übergeben habe. Mit Entscheid vom 29. März 2019 ordnete das Bezirksgericht Küssnacht Entsprechendes an, indem es den "Gesuchsgegner (mit seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und seinen Kindern) " aus der Stockwerkeinheit auswies, wobei er die Räumlichkeiten spätestens innert sieben Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu räumen und und den Gesuchstellern geräumt und besenrein mit allen zugehörigen Schlüsseln zu übergeben und zu verlassen habe.

Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 9. August 2019 (Postaufgabe 10. August 2019) beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren, der Beschluss sei aufzuheben und die Anträge der Beschwerdegegner seien insgesamt, hilfsweise soweit seine Frau und Kinder zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet worden seien, abzuweisen. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 15'000.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ); vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ), welche denn auch erhoben wird. Mit ihr kann allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Vorinstanz ist mangels eines klaren Antrages und wegen ungenügender Begründung auf die Berufung nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Im Übrigen würde die Beschwerde aber auch in Bezug auf die subsidiären materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides den in E. 1 dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügen: Es werden keine Verfassungsrügen erhoben und auch sinngemäss wird nicht aufgezeigt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Vielmehr bleiben die Ausführungen appellatorisch, wobei sich der Beschwerdeführer primär zum deutschen Recht äussert, nämlich zu § 855 BGB, und geltend macht, seine Ehefrau könne nicht seine Besitzdienerin sein, weil sie in keinem Unterordnungsverhältnis zu ihm stehe, sondern gleichberechtigte Leiterin des Haushaltes sei. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides war indes, dass der Beschwerdeführer zufolge betreibungsrechtlicher Liegenschaftsversteigerung sein Eigentum verloren hat und damit nicht mehr berechtigt ist, sich mit seinen Familienangehörigen in der Stockwerkeinheit aufzuhalten. Vielmehr hat er diese zu räumen und an die neuen Eigentümer zu übergeben, wobei unter "räumen" klarerweise zu verstehen ist, dass die Stockwerkeinheit im Anschluss auch nicht mehr von anderen Familienmitgliedern bewohnt werden darf. Ferner wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte November 2018 von der Versteigerung wusste und mit E-Mail vom 12. März 2019 die Räumung der Stockwerkeinheit bis zum 15. April 2019 zusicherte. Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander; insbesondere legt er nicht dar, gegen welche topischen verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie gegen diese verstossen sollen. Einzig wird Art. 8 Abs. 3 BV angerufen, wonach die Geschlechter gleichgestellt seien. Indes besteht kein Konnex zwischen dieser Verfassungsbestimmung und der Verpflichtung, die Stockwerkeinheit zufolge Eigentumsüberganges zu räumen, zumal die Ehefrau ebenso wenig wie der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher der Durchsetzung der Eigentumsfreiheit durch die neuen Eigentümer entgegenstünde.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli