Debtor Subsidiary Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Debt Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against several governmental and religious entities following a decision by a district court that granted a definitive legal opening for a debt recovery of a minor amount. The individual appealed to the cantonal court, but the court rejected the appeal due to a lack of sufficient justification and requests. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, where it was found that the appeal lacked adequate grounds and addressed political issues rather than the legal merits of the case, leading to a decision not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Subsidiary Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Debt Enforcement Order: The individual appealed to the cantonal court, but the court rejected the appeal due to a lack of sufficient justification and requests. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, where it was found that the appeal lacked adequate grounds and addressed political issues rather than the legal merits of the case, leading to a decision not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into proceedings based on this procedural rule concerning insufficient grounding or lack of requests.
The costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_161/2018
Urteil vom 16. Oktober 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Schwyz,
2. Bezirk Schwyz,
3. Gemeinde Schwyz,
4. Römisch-katholische Kirchgemeinde,
alle vier vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 18. September 2018 (BEK 2018 131).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 6. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung für Fr. 155.50 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 18. September 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
Mit einer dagegen gerichteten Eingabe ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer geht auf die angefochtene Verfügung mit keinem Wort ein und er stellt auch keine Anträge. Er spricht sich für Gleichberechtigung und bessere Lösungen im Gesundheitswesen aus, die Auswirkungen auf das Finanzwesen der Beschwerdegegner haben sollen. Soweit nachvollziehbar, scheint es sich um ein politisches Anliegen zu handeln. Dafür sind die Gerichte nicht zuständig. Welche seiner "Aufträge" von 2008 noch nicht bereinigt worden sein sollen und welche Fehler für die Jahre 2007 bis 2017 er angeblich korrigiert hat, legt er nicht dar.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg