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5D_161/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Abuse of Process Appeal Against Judge Disqualification Refusal in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_161/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a constitutional complaint filed against a decision by a cantonal court regarding the dismissal of a request for disqualification of a judge in a preliminary legal proceedings matter. The lower court deemed the request for disqualification as unjustified, leading to the complaint alleging a violation of constitutional rights. The Swiss Federal Tribunal reviewed the matter and noted that the complaint did not adequately address the legal considerations from the cantonal court or provide sufficient grounds for the alleged violations, ultimately leading to a dismissal of the complaint as unsubstantiated and abusive. Additionally, the Tribunal imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Abuse of Process Appeal Against Judge Disqualification Refusal in Debt Enforcement Case: The lower court deemed the request for disqualification as unjustified, leading to the complaint alleging a violation of constitutional rights. The Swiss Federal Tribunal reviewed the matter and noted that the complaint did not adequately address the legal considerations from the cantonal court or provide sufficient grounds for the alleged violations, ultimately leading to a dismissal of the complaint as unsubstantiated and abusive. Additionally, the Tribunal imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Schuldbetreibung gesetzliche Voraussetzungen Vorentscheid Revisionsgrund Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the constitutional appeal because it lacked sufficient grounds and was abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_161/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ (Gerichtspräsident),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (provisorische Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Ausstandsbegehrens gegen den Beschwerdegegner (in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 16. September 2015 erwog, inwiefern die erstinstanzliche Ablehnung des Ausstandsbegehrens falsch sein soll, begründe der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich, mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere die pauschale Behauptung, wonach Ausstandsbegehren angeblich nicht zu begründen seien, nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann