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5D_161/2012 KI-generiert

Cantonal Refusal to Hear Appeal on Tax Enforcement Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5D_161/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party filing a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which had ruled on an application for the annulment of a definitive ruling relating to a value-added tax claim. The party's initial complaint was deemed late and lacking sufficient reasoning, as it did not engage with the specifics of the earlier judicial findings. Consequently, the cantonal court rejected the appeal, asserting that the principles governing the reopening of civil matters did not allow for challenges on substantive grounds. The constitutional complaint was subsequently found unsubstantiated, leading to costs being imposed on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Cantonal Refusal to Hear Appeal on Tax Enforcement Upheld by Federal Supreme Court: The party's initial complaint was deemed late and lacking sufficient reasoning, as it did not engage with the specifics of the earlier judicial findings. Consequently, the cantonal court rejected the appeal, asserting that the principles governing the reopening of civil matters did not allow for challenges on substantive grounds. The constitutional complaint was subsequently found unsubstantiated, leading to costs being imposed on the complaining party.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Warenumsatzsteuer konnexe Verfahren Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal court will not enter into the merits of the constitutional complaint due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_161/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, p.A. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die Aufhebung eines erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheids für eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 29'176.60, eventuell den Verzicht auf eine Verzugszinsforderung von Fr. 22'258.-- beantragt hatte, nicht eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass der als Rechtsbeistand auftretende Y.________ nicht zur (patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehaltenen) Parteivertretung vor Bundesgericht befugt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), was jedoch vorliegend nicht schadet, weil auch der Beschwerdeführer selbst die Beschwerde mitunterzeichnet hat,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 18. September 2012 erwog, erstens sei der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter am 9. August 2012 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) habe somit am 10. August 2012 begonnen und am Montag, den 20. August 2012 geendet ( Art. 142 Abs. 3 ZPO ), auf die erst am 21. August 2012 und damit verspätet abgeschickte Beschwerdeschrift sei daher nicht einzutreten, zweitens sei auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeschrift keine entscheidbezogene Begründung, d.h. keine Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid enthalte, schliesslich wäre die Beschwerde auch als unbegründet abzuweisen, weil der Rechtsöffnungstitel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden könne und auf dieser Grundlage der Beschwerdegegnerin zu Recht die Rechtsöffnung erteilt worden sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts betreffend die Verspätung seiner Beschwerde eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diese Begründung verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Verfassungsmässigkeit der anderen kantonsgerichtlichen Begründungen zu überprüfen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann