Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_160/2019 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5D_160/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant lodged a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Schwyz dismissed their appeal against a district court's decision granting definitive legal enforcement of a debt claim in favor of a social insurance agency. The district court had initiated enforcement for amounts totaling approximately CHF 19,066.90. The complainant's appeal was dismissed due to late submission and incomplete justification, as they failed to engage with substantive legal arguments or demonstrate significant infringement of constitutional rights. Consequently, the legal recourse pursued in the Federal Tribunal was deemed inadmissible and inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 114 i.V.m; Debt Enforcement Appeal Dismissal: The district court had initiated enforcement for amounts totaling approximately CHF 19,066.90. The complainant's appeal was dismissed due to late submission and incomplete justification, as they failed to engage with substantive legal arguments or demonstrate significant infringement of constitutional rights. Consequently, the legal recourse pursued in the Federal Tribunal was deemed inadmissible and inadequately substantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Geldschuld Auslegung von Urteilen Widerruf des Konkurses Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive to justify the non-entry into the merits of the appeal under the simplified procedure due to inadmissibility/manifest lack of substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_160/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 3. Juli 2019 (BEK 2019 96).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küssnacht definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'963.60 und Fr. 103.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 3. Juli 2019 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Am 10. August 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. August 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Angefochten werden kann vor Bundesgericht einzig der Beschluss des Kantonsgerichts, nicht hingegen die Verfügung des Bezirksgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerde sei verspätet. Der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Mit den Erwägungen des Bezirksgerichts setze er sich nicht auseinander und er bringe keine Einwendungen oder Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vor.

Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihn an der Verspätung nur ein leichtes Verschulden treffe. Er beschränkt sich jedoch darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Ebensowenig setzt er sich mit den weiteren Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dazu genügt es nicht, zu wiederholen, weshalb nach seiner Auffassung die Rechtsöffnung nicht erteilt werden darf. Die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung der Beschwerdegegnerin kann im Rechtsöffnungsverfahren schliesslich nicht angefochten werden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg