Inadmissibility of Constitutional Complaint Against Interlocutory Order in Debt Collection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Office of the Cantonal Court concerning a request for legal opening that had been previously submitted by one party. The dispute arose after the District Court directed the appellant to respond to the legal opening request within ten days. The appellant subsequently filed a complaint with the Cantonal Court, which in turn requested additional documents from the District Court. Following this, the appellant escalated the matter to the Federal Tribunal after receiving the Cantonal Court's decision. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to the low value of the dispute and the absence of significant legal questions, leading to an assessment that the appeal was legally futile.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Constitutional Complaint Against Interlocutory Order in Debt Collection Proceedings: The dispute arose after the District Court directed the appellant to respond to the legal opening request within ten days. The appellant subsequently filed a complaint with the Cantonal Court, which in turn requested additional documents from the District Court. Following this, the appellant escalated the matter to the Federal Tribunal after receiving the Cantonal Court's decision. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to the low value of the dispute and the absence of significant legal questions, leading to an assessment that the appeal was legally futile.
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KI-generiertThe appeal was rejected without entering the merits using the simplified procedure provided for by this article.
The request for legal aid was rejected as the appeal was clearly hopeless.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.
The request for party compensation in case of defeat was rejected as per this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_160/2017
Urteil vom 8. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Aargau,
vertreten durch die Gerichtskasse Baden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessleitende Verfügung (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. August 2017.
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Kulm hat mit Verfügung vom 2. August 2017 ein Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zehn Tagen zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. August 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hat das Obergericht das Bezirksgericht Kulm zur Einreichung der Akten und eines zusätzlichen Exemplars der angefochtenen Verfügung aufgefordert.
Gegen diese Verfügung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 4. September 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Die angefochtene prozessleitende Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , womit die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen, womit die Möglichkeit von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (zum Begriff des Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Dazu genügt insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers nicht, dass die angefochtene Verfügung von einer Sachbearbeiterin unterzeichnet und damit ungültig sei. Der behauptete Nachteil kann ohne weiteres mit einem günstigen Endentscheid beseitigt werden. Die Verfahrensverzögerung im bezirksgerichtlichen Verfahren stellt - wie Verfahrensverzögerungen generell - ebenfalls keinen relevanten Nachteil dar. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Verzögerung durch seine Beschwerde an das Obergericht selber verursacht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Im Übrigen ist die Beschwerde offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da einzig auf die Blockierung der Justiz gerichtet.
Auf die Verfassungsbeschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer verlangt auch für den Fall des Unterliegens eine Parteientschädigung. Dies kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg