Constitutional Appeal Regarding Grant of Legal Enforcement for Judicial Costs Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a legal complaint against a decision by the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of a definitive legal order for the payment of court costs amounting to 1,000 Swiss Francs, along with interest, as granted by the District Court of Zurich. This initial order was challenged, but on January 17, 2022, the High Court of the Canton of Zurich dismissed the complaint. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dealt with the appeal in simplified proceedings, as the dispute's value was below 30,000 Swiss Francs and did not involve a fundamental legal question. The appeal centered around alleged violations of constitutional rights, but the complainant failed to provide detailed arguments to substantiate these claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Appeal Regarding Grant of Legal Enforcement for Judicial Costs Dismissed: This initial order was challenged, but on January 17, 2022, the High Court of the Canton of Zurich dismissed the complaint. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dealt with the appeal in simplified proceedings, as the dispute's value was below 30,000 Swiss Francs and did not involve a fundamental legal question. The appeal centered around alleged violations of constitutional rights, but the complainant failed to provide detailed arguments to substantiate these claims.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure due to a lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed implicitly by non-admission.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_16/2022
Urteil vom 22. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Schweizerische Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2022 (RT210223-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 8. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 - für Gerichtskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 12. Januar 2022 reichte er neue Beweismittel ein. Mit Urteil vom 17. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Am 28. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer unter anderem gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen das Urteil 5A_995/2021 vom 7. Dezember 2021. Er nennt keine Revisions- ( Art. 121 ff. BGG ) oder Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgründe ( Art. 129 BGG ), die es erlauben würden, ausnahmsweise auf dieses Urteil zurückzukommen. Auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens ist zu verzichten.
3. Soweit sich die Eingabe gegen das obergerichtliche Rechtsöffnungsurteil richtet, ist sie aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4. Das Obergericht hat erwogen, im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung könne nicht mehr geprüft werden, ob der zu vollstreckende Entscheid inhaltlich korrekt sei. Dass der Beschwerdeführer das zu vollstreckende Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2020 als unkorrekt empfinde und Auseinandersetzungen mit einer Krankenkasse habe, könne nicht berücksichtigt werden. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe er nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg