Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_16/2018 KI-generiert

Legal Aid Refusal in Debt Enforcement: Lack of Final Cantonal Instance

Geschäftsnummer 5D_16/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to a cantonal court regarding the refusal of free legal aid in a debt collection matter, where the applicant contested a claim by the local government for court costs amounting to a small sum. The applicant sought legal aid citing the unlikelihood of success in the main action but had this request denied by the cantonal court, which stated that the case lacked merit. The applicant then escalated the issue to the Federal Tribunal, claiming a denial of justice without providing justifiable grounds for bypassing prior state court channels, leading to the complaint being deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94BGG an; Legal Aid Refusal in Debt Enforcement: Lack of Final Cantonal Instance: The applicant sought legal aid citing the unlikelihood of success in the main action but had this request denied by the cantonal court, which stated that the case lacked merit. The applicant then escalated the issue to the Federal Tribunal, claiming a denial of justice without providing justifiable grounds for bypassing prior state court channels, leading to the complaint being deemed inadmissible.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren), Rechtsverweigerung Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Befangenheit des Richters Konkursverfahren Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 94 BGG
Januar 2018 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG " bezeichnete Eingabe eingereicht.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art.
Art. 114 i.V.m
Januar 2018 stammt nicht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 BGG
Art. 94BGG an
Da das Kantonsgericht keine Vorinstanz des Bundesgerichts ist, kann gegen das Verhalten des Kantonsgerichts auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94BGG an das Bundesgericht erhoben werden (Urteil 5A_393/2012 vom 13.
Art. 117 i.V.m
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_16/2018

Urteil vom 25. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter,

Beschwerdegegner,

Kanton Zug,

vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren), Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 5. Januar 2018 (UP 2018 1).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich vor dem Kantonsgericht Zug als Gesuchsgegner in einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung (ER 2017 884). Darin verlangt der Kanton Zug (vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug) Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 773.30 (Gerichtskosten aus zwei Urteilen und Kosten des Zahlungsbefehls). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers in der Hauptsache (Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs) ab.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG " bezeichnete Eingabe eingereicht.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2018 wendet und die unentgeltliche Verbeiständung im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Entscheid vom 5. Januar 2018 stammt nicht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Bevor der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangen kann, müsste er zuerst - wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben - an das Obergericht des Kantons Zug gelangen. Da das Kantonsgericht keine Vorinstanz des Bundesgerichts ist, kann gegen das Verhalten des Kantonsgerichts auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94BGG an das Bundesgericht erhoben werden (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Warum der Beschwerdeführer schliesslich zu einem Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht berechtigt sein sollte, legt er nicht nachvollziehbar dar. Dazu genügt es jedenfalls nicht, die Unabhängigkeit der Zuger Justiz pauschal in Zweifel zu ziehen und die Überweisung an ein ausserkantonales Gericht zu verlangen, von einer "Seuche der Justizwillkür" zu sprechen und zu behaupten, es seien "kaum ethisch unverseuchte unvoreingenommene Richter und Gerichtsschreiber am Zuger Kantons- und anderen Gerichten «vorrätig»".

Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg