Legal Aid Refusal in Debt Enforcement: Lack of Final Cantonal Instance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to a cantonal court regarding the refusal of free legal aid in a debt collection matter, where the applicant contested a claim by the local government for court costs amounting to a small sum. The applicant sought legal aid citing the unlikelihood of success in the main action but had this request denied by the cantonal court, which stated that the case lacked merit. The applicant then escalated the issue to the Federal Tribunal, claiming a denial of justice without providing justifiable grounds for bypassing prior state court channels, leading to the complaint being deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94BGG an; Legal Aid Refusal in Debt Enforcement: Lack of Final Cantonal Instance: The applicant sought legal aid citing the unlikelihood of success in the main action but had this request denied by the cantonal court, which stated that the case lacked merit. The applicant then escalated the issue to the Federal Tribunal, claiming a denial of justice without providing justifiable grounds for bypassing prior state court channels, leading to the complaint being deemed inadmissible.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_16/2018
Urteil vom 25. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter,
Beschwerdegegner,
Kanton Zug,
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren), Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 5. Januar 2018 (UP 2018 1).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich vor dem Kantonsgericht Zug als Gesuchsgegner in einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung (ER 2017 884). Darin verlangt der Kanton Zug (vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug) Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 773.30 (Gerichtskosten aus zwei Urteilen und Kosten des Zahlungsbefehls). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers in der Hauptsache (Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs) ab.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG " bezeichnete Eingabe eingereicht.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2018 wendet und die unentgeltliche Verbeiständung im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Entscheid vom 5. Januar 2018 stammt nicht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Bevor der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangen kann, müsste er zuerst - wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben - an das Obergericht des Kantons Zug gelangen. Da das Kantonsgericht keine Vorinstanz des Bundesgerichts ist, kann gegen das Verhalten des Kantonsgerichts auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94BGG an das Bundesgericht erhoben werden (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Warum der Beschwerdeführer schliesslich zu einem Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht berechtigt sein sollte, legt er nicht nachvollziehbar dar. Dazu genügt es jedenfalls nicht, die Unabhängigkeit der Zuger Justiz pauschal in Zweifel zu ziehen und die Überweisung an ein ausserkantonales Gericht zu verlangen, von einer "Seuche der Justizwillkür" zu sprechen und zu behaupten, es seien "kaum ethisch unverseuchte unvoreingenommene Richter und Gerichtsschreiber am Zuger Kantons- und anderen Gerichten «vorrätig»".
Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg