Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_16/2017 KI-generiert

Cantonal Decision on Debt Enforcement Cost Advance Upheld in Subsidiary Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_16/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Cantonal Court of Graubünden regarding the definitive legal opening related to a debt collection matter. The individual had initially contested a ruling that granted the definitive legal opening in favor of the Cantonal Administration for a specified financial amount. However, the Cantonal Court did not address the complaint due to the individual's failure to pay the required advance costs. The individual subsequently appealed to a higher court, asserting a violation of constitutional rights, yet failed to adequately justify the claims of such violations as required by procedural law. As a result, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Decision on Debt Enforcement Cost Advance Upheld in Subsidiary Constitutional Complaint: The individual had initially contested a ruling that granted the definitive legal opening in favor of the Cantonal Administration for a specified financial amount. However, the Cantonal Court did not address the complaint due to the individual's failure to pay the required advance costs. The individual subsequently appealed to a higher court, asserting a violation of constitutional rights, yet failed to adequately justify the claims of such violations as required by procedural law. As a result, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Vollstreckungsentscheid Streitwert Geldschuld Verfassungsbeschwerde im Ausland Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 117 LTF regarding the non-entry into judgment on the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 LTF to explain the inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter a judgment on the constitutional appeal due to procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_16/2017

Urteil vom 16. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Graubünden,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 10. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Januar 2017, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zugunsten des Kantons Graubünden für Fr. 835.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Prättigau/Davos gewandt hatte,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen wird,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

dass die Beschwerdeführerin auf diese Erwägung nicht eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wobei dazu insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als Makulatur zu bezeichnen und von Steuerbetrug sowie Rabulistik zu sprechen,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Rechtsvorschlag sei beim Bezirksgericht Prättigau/Klosters (gemeint wohl: Prättigau/Davos) hängig, dabei aber übergeht, dass das Bezirksgericht den Rechtsvorschlag beseitigt hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg