Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_16/2013 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Inadmissibility Due to Unsubstantiated Constitutional Claims and Abusive Proceedings

Geschäftsnummer 5D_16/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against the decision of the Cantonal Court of Bern, which rejected the individual's appeal regarding the definitive opening of legal proceedings for unpaid taxes amounting to a specific sum from the year 2010, including interest and fees. The individual sought to challenge the decision on various grounds, including claims for damages amounting to a substantial sum. However, the court found that the complaint did not meet procedural requirements, lacked sufficient justification for alleged violations of constitutional rights, and ultimately deemed it inadmissible. The individual was also ruled to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Enforcement Appeal Inadmissibility Due to Unsubstantiated Constitutional Claims and Abusive Proceedings: The individual sought to challenge the decision on various grounds, including claims for damages amounting to a substantial sum. However, the court found that the complaint did not meet procedural requirements, lacked sufficient justification for alleged violations of constitutional rights, and ultimately deemed it inadmissible. The individual was also ruled to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Rechtsvorschlag Steuerschulden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gemeindesteuern Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation, as cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_16/2013

Urteil vom 14. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde A.________,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Inkasso Region Bern-Mittelland, Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 530.10 (Kantons- und Gemeindesteuern 2010) nebst Zins, Bussen und Gebühren nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen von 90 Millionen Franken geltend macht, weil diese Ansprüche nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 3. Dezember 2012 erwog, der Beschwerdeführer begründe seine Grundrechtsverletzungsrügen nicht näher, ebenso wenig erhebe er zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG , die übrigen Beschwerdevorbringen seien unbehelflich, mangels Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann