Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_159/2022 KI-generiert

Debt Collection Proceedings Appeal Dismissed Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_159/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an heir community sought payment from an individual for a debt amounting to CHF 1,269.05. The debtor, after objecting to the payment demand, failed to attend a conciliation hearing and was subsequently ordered by a peace judge to pay the debt plus interest, leading to the removal of his objection from the debt enforcement register. The debtor appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court did not proceed with the appeal due to the debtor's failure to pay the required advance on costs. The debtor then raised a constitutional complaint, claiming that the underlying enforcement was void and that he couldn't attend the conciliation due to COVID-19, and forwarded this to the Federal Tribunal. However, the complaint did not sufficiently outline constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Collection Proceedings Appeal Dismissed Due to Non-Payment of Cost Advance: The debtor, after objecting to the payment demand, failed to attend a conciliation hearing and was subsequently ordered by a peace judge to pay the debt plus interest, leading to the removal of his objection from the debt enforcement register. The debtor appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court did not proceed with the appeal due to the debtor's failure to pay the required advance on costs. The debtor then raised a constitutional complaint, claiming that the underlying enforcement was void and that he couldn't attend the conciliation due to COVID-19, and forwarded this to the Federal Tribunal. However, the complaint did not sufficiently outline constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Forderung (Betreibungsverfahren) Kostenvorschuss Inkasso Zinszahlung Zivilrechtsstreitigkeit Ausdehnung des Verfahrens Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_159/2022

Urteil vom 8. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung (Betreibungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. September 2022 (ZVE.2022.38).

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 1'269.05. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte sie beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Zum Schlichtungsverfahren erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 verpflichtete das Friedensrichteramt ihn zur Zahlung von Fr. 1'269.05 nebst Zins und beseitigte den Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung.

Dagegen erhob der Schuldner Beschwerde. Nachdem er trotz Nachfristansetzung den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2022 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm liege ein Entscheid des Bezirksgerichts Baden vor, wonach die zugrunde liegende Betreibung nichtig sei; das Obergericht habe dies nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe er corona-bedingt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen können, weshalb diese zu annulieren sei.

3. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

Inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte begründet sein soll, wenn ein Gericht bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das erhobene Rechtsmittel nicht eintritt, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli