Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_159/2021 KI-generiert

Obligor's Appeal on Definitive Standing to Sue Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_159/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Glarus granted a definitive enforcement order against her in a debt recovery case initiated by the Canton of Glarus for the amount of 863.55 Swiss Francs plus interest, costs, and compensation. The complainant had initially contested this order at the Glarus Higher Court, which dismissed her appeal for insufficient justification. Consequently, the complainant sought recourse from the Federal Tribunal, arguing that her rights had been violated, although her claims lacked the necessary detail and clarity to meet the strict requirements of a constitutional rights violation appeal. She also challenged the debt itself, sought to question tax assessments, and attempted to argue against potential double taxation, urging for an alternate legal procedure related to tax disputes. Her complaint, lacking substantial grounding, was deemed inadmissible, and attempts for legal aid and free legal counsel were denied.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Obligor's Appeal on Definitive Standing to Sue Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant had initially contested this order at the Glarus Higher Court, which dismissed her appeal for insufficient justification. Consequently, the complainant sought recourse from the Federal Tribunal, arguing that her rights had been violated, although her claims lacked the necessary detail and clarity to meet the strict requirements of a constitutional rights violation appeal. She also challenged the debt itself, sought to question tax assessments, and attempted to argue against potential double taxation, urging for an alternate legal procedure related to tax disputes. Her complaint, lacking substantial grounding, was deemed inadmissible, and attempts for legal aid and free legal counsel were denied.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Beschwerdelegitimation Steuerveranlagungsverfahren konnexe Verfahren Steuerschuld Obligationenrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for official legal representation because the appellant was not deemed incapable of conducting her own case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees would be charged in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_159/2021

Urteil vom 8. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. August 2021 (OG.2021.00064).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die definitive Rechtsöffnung für Fr. 863.55 nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2021 Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. August 2021 trat das Obergericht des Kantons Glarus auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ausführungen seien sehr gut nachzuvollziehen. Dies genügt den geschilderten strengen Rügeanforderungen offensichtlich nicht und sie legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit ihre weiteren Ausführungen überhaupt einen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben, scheint die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung zu bestreiten, was ohnehin nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens ist. Soweit sie Steuerveranlagungen bzw. die Zuständigkeit der Steuerbehörden bestreiten will oder sich gegen eine allfällige Doppelbesteuerung wehren möchte, hat sie den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, hat sich jedoch vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 7. September 2021 mitgeteilt, dass es an ihr liege, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, und ihr deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg