Creditor's Complaint Against Denial of Free Legal Aid for Futile Acknowledgment of Debt Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a constitutional complaint against a prior decision made by a cantonal court, which had rejected her request for free legal assistance in an action to contest a debt claim. The cantonal court deemed the petitioner's claim for a loss certificate related to the debt as hopeless, noting that such a certificate can only be issued following a completed enforcement process. Additionally, the court criticized the lack of merit in the petitioner's request and her failure to properly articulate violations of constitutional rights in her appeal. The matter was ultimately dismissed by the Federal Tribunal on the grounds of the petition being inadmissible and lacking sufficient justification. The petitioner was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Creditor's Complaint Against Denial of Free Legal Aid for Futile Acknowledgment of Debt Action: The cantonal court deemed the petitioner's claim for a loss certificate related to the debt as hopeless, noting that such a certificate can only be issued following a completed enforcement process. Additionally, the court criticized the lack of merit in the petitioner's request and her failure to properly articulate violations of constitutional rights in her appeal. The matter was ultimately dismissed by the Federal Tribunal on the grounds of the petition being inadmissible and lacking sufficient justification. The petitioner was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient substantiation and abusive litigation.
Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission of the appeal.
Cited in conjunction with procedural rules for non-admission of the constitutional appeal.
Applied to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional appeal.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_159/2015
Urteil vom 23. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin (für Forderungen von Fr. 15'279.55 und Fr. 11'710.30 nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil für die Beurteilung solcher Gesuche allein die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 4. August 2015 erwog, zu Recht habe die Vorinstanz das mit der Aberkennungsklage gestellte Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Verlustscheins als aussichtslos qualifiziert, einerseits könne nämlich ein Verlustschein erst nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren ausgestellt werden, anderseits fehle es dem Gericht an der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Verlustscheins, im Übrigen bestreite die Beschwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage die Betreibungsforderung nicht und habe daher gar kein schutzwürdiges Interesse an dieser Klage, schliesslich sei die Vorinstanz nicht für einen Aufschub der Vollstreckung des seinerzeitigen Rechtsöffnungsentscheids zuständig gewesen und liege keine Säumnis als Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung vor,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2015 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann