Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_159/2010 KI-generiert

Refusal to Hear Constitutional Complaint Against Denial of Provisional Enforcement Due to Insufficient Evidence of Debt Acknowledgment

Geschäftsnummer 5D_159/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of a provisional legal opening by a lower court, where the complainant sought a legal remedy against a respondent for a specific monetary amount. The lower court had ruled that the respondent was not liable in this matter, as the underlying agreement was signed on behalf of a company, making the company the sole debtor. The complainant's appeal to the higher court was dismissed due to a lack of standing and failure to adequately argue a violation of constitutional rights, leading to a declaration of inadmissibility of the appeal and an order for the complainant to cover legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Refusal to Hear Constitutional Complaint Against Denial of Provisional Enforcement Due to Insufficient Evidence of Debt Acknowledgment: The lower court had ruled that the respondent was not liable in this matter, as the underlying agreement was signed on behalf of a company, making the company the sole debtor. The complainant's appeal to the higher court was dismissed due to a lack of standing and failure to adequately argue a violation of constitutional rights, leading to a declaration of inadmissibility of the appeal and an order for the complainant to cover legal costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Parteianhörung Schuldanerkennung Vollstreckungsentscheid Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation of the alleged violation of constitutional rights.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation of the alleged violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_159/2010

Urteil vom 31. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner verlangten Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 25'986.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 8. November 2010 erwog, die Vereinbarung vom 9. Juli 2009 stelle zwar u.a. für die in Betreibung gesetzte Summe eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, Vertragsparteien seien indessen der Beschwerdeführer und die Z.________ AG, der betriebene Beschwerdegegner habe die Vereinbarung nicht für sich selbst, sondern für die Z.________ AG mitunterzeichnet, Schuldnerin aus der Vereinbarung sei somit ausschliesslich die Aktiengesellschaft und nicht der betriebene Beschwerdegegner, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen habe,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht schildert, den obergerichtlichen Erwägungen widerspricht, diesen seinen eigenen Standpunkt entgegensetzt und dem Obergericht Unterlassungen vorwirft,

dass er jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann