Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_159/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Debt Restraint: Admissibility and Justification Requirements

Geschäftsnummer 5D_159/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding the granting of a definitive legal opening for a specified monetary amount. The complaint was examined in the context of a previous ruling where the court determined that the individual's appeal was untimely and insufficiently substantiated. Consequently, the individual was unable to adequately address the critical considerations of the Cantonal Court in their submission to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the complaint without further review. Additionally, costs were imposed on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Debt Restraint: Admissibility and Justification Requirements: The complaint was examined in the context of a previous ruling where the court determined that the individual's appeal was untimely and insufficiently substantiated. Consequently, the individual was unable to adequately address the critical considerations of the Cantonal Court in their submission to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the complaint without further review. Additionally, costs were imposed on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht gesetzlicher Anspruch Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_159/2009

Urteil vom 17. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann im Falle wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 22. September 2009 erwog, einerseits sei dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung nicht gelungen, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweise, anderseits mangle es der Beschwerde an einer genügenden Begründung, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts, namentlich nicht mit derjenigen über den fehlenden Rechtzeitigkeitsnachweis auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der beiden kantonsgerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. September 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann