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5D_158/2022 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_158/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual, as the appellant, and the city of Zurich regarding the definitive legal opening for a claim amounting to CHF 250 plus interest. The District Court of Zurich had granted the city the definitive legal opening for this claim. The appellant challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal on September 27, 2022. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 2, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation: The District Court of Zurich had granted the city the definitive legal opening for this claim. The appellant challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal on September 27, 2022. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 2, 2022.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verfassungsmässige Schranken Streitwert Rechtsvorschlag Konkursaufschub Verfassungsbeschwerde im Ausland Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_158/2022

Urteil vom 4. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. September 2022 (RT220139-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 22. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Stadt Zürich für eine Forderung von Fr. 250.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. September 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 2. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sich in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehende Begründung, geschweige denn Verfassungsrügen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Polemik.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli