Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_158/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Execution Based on Matrimonial Protection Order.

Geschäftsnummer 5D_158/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the plaintiff initiated enforcement proceedings against the defendant, resulting in the granting of definitive legal opening for a claim of 2,000 Swiss francs, alongside interest and costs. The defendant appealed this decision, which was subsequently upheld by a regional court. The matter was then brought before the Federal Tribunal as a constitutional complaint, but the defendant's appeal was found to be unsubstantiated due to a lack of necessary legal argumentation against the regional court's ruling. Additionally, the request for free legal assistance was denied, as the appeal was deemed evidently hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Execution Based on Matrimonial Protection Order: The defendant appealed this decision, which was subsequently upheld by a regional court. The matter was then brought before the Federal Tribunal as a constitutional complaint, but the defendant's appeal was found to be unsubstantiated due to a lack of necessary legal argumentation against the regional court's ruling. Additionally, the request for free legal assistance was denied, as the appeal was deemed evidently hopeless.

Schlagwörter

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Eherecht subsidiärer Schutz Rechtsvorschlag Widerruf des Konkurses Einheit des Scheidungsurteils Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 IV 287
2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive because the appeal was rejected as not argued (unbegründet) and therefore inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid because the appeal proved obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_158/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. September 2012.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte der Gerichtspräsident von A.________ der Beschwerdegegnerin in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.--. Beim Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2012, mit dem eine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Rechtsöffnungsurteil abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4).

3.

3.1 Das Obergericht hat erwogen, die als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung des Gerichtspräsidenten von A.________ vom 2. April 2012 betreffend Eheschutzmassnahmen sei der Anwältin des Beschwerdeführers in begründeter Ausfertigung am 16. April 2012 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich die Zustellung an seine Anwältin anrechnen zu lassen. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Eine vorgängige Rechnungsstellung sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei durch den Zahlungsbefehl abschliessend über die Forderung informiert worden, zumal bei der Angabe des Grundes der Forderung zwei Schreiben an die damalige Anwältin des Beschwerdeführers erwähnt worden seien. Die Beschwerde sei damit offensichtlich unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden