Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_158/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Constitutional Appeal on Denial of Legal Aid in Minor Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_158/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had denied the individual’s request for legal aid due to the perceived lack of merit in their claim. The appeal stemmed from a lower court ruling that had dismissed the individual's objection concerning the absence of new assets in a debt collection case involving a minimal amount. The Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible on several grounds, including the failure to meet statutory requirements for challenging the cantonal court's decision and a lack of substantial legal basis for the grievances presented.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Refuses Constitutional Appeal on Denial of Legal Aid in Minor Debt Enforcement Case: The appeal stemmed from a lower court ruling that had dismissed the individual's objection concerning the absence of new assets in a debt collection case involving a minimal amount. The Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible on several grounds, including the failure to meet statutory requirements for challenging the cantonal court's decision and a lack of substantial legal basis for the grievances presented.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Konkursverhandlung Urteilsvollstreckung Rüge verfassungsmässiger Rechte Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-entry into the merits of the appeal based on procedural deficiencies.

Art. 117 BGG

Used as the primary basis for the decision not to enter a decision on the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_158/2011

Urteil vom 14. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einrede des fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 26. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil und den Beschluss vom 26. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil (Unzulässigerklärung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens des Beschwerdeführers in einer Betreibung für eine Forderung von Fr. 409.40) nicht eintrat,

In Erwägung:

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere das erstinstanzliche Urteil) als den obergerichtlichen Entscheid vom 26. Mai 2011 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass das Obergericht erwog, gegen den erstinstanzlichen Entscheid stehe gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG kein kantonales Rechtsmittel offen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Obergericht sei daher nicht einzutreten, dieser habe jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens ( Art. 265a Abs. 4 SchKG ),

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid vom 26. Mai 2011 verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann