Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_157/2018 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement Orders on AHV/IV/EO Payments

Geschäftsnummer 5D_157/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a bill from a cantonal compensation office for non-employed individuals, demanding payment for social security contributions for 2017, which remained unpaid. Following the non-payment, the court granted the compensation office enforcement against the individual for specific amounts, which led the individual to file complaints regarding these rulings. The cantonal court subsequently dismissed these complaints due to lack of timely submission and insufficient grounding. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing that he had paid more contributions than required, but failed to adequately address the procedural issues raised against his previous filings. The Federal Tribunal did not proceed with the case, citing inadequate justification in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Constitutional Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement Orders on AHV/IV/EO Payments: Following the non-payment, the court granted the compensation office enforcement against the individual for specific amounts, which led the individual to file complaints regarding these rulings. The cantonal court subsequently dismissed these complaints due to lack of timely submission and insufficient grounding. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing that he had paid more contributions than required, but failed to adequately address the procedural issues raised against his previous filings. The Federal Tribunal did not proceed with the case, citing inadequate justification in the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung verfahrensrechtliche Fragen Zahlungsauftrag verfassungsmässiger Grundsatz Einrede der Verfassungswidrigkeit Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed because it lacked sufficient grounds, as per this procedural rule applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_157/2018

Urteil vom 19. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 24. August 2018 (102 2018 166, 102 2018 205).

Erwägungen:

1. Am 26. Mai 2017 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung für Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 502.-- und stellte die AHV/IV/EO-Beiträge vierteljährlich in Rechnung. Die Rechnungen für die Akontobeiträge Juli bis September und Oktober bis Dezember 2017 wurden nicht beglichen.

Mit Entscheid vom 9. April 2018 erteilte das Gericht des Sensebezirks der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.40 nebst Zins, Gebühren und Kosten. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018 erteilte das Gericht des Sensebezirks der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer sodann in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes des Sensebezirks definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.40 nebst Zins, Gebühren und Kosten.

Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 bzw. 13. Juli 2018 (jeweils Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 24. August 2018 vereinigte das Kantonsgericht die Verfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 29. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde vom 7. Juni 2018 wegen Verspätung sowie mangels genügender Begründung und auf die Beschwerde vom 13. Juli 2018 wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten. Selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, wären sie abzuweisen. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt, da er den AHV-Mindestbeitrag bereits bezahlt habe, sei deshalb unbegründet.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2017 viel mehr AHV-Beiträge einbezahlt als den Mindestbeitrag. Die Forderungen der Ausgleichskasse seien deshalb falsch. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass eine seiner Beschwerden an das Kantonsgericht verspätet war und beide Beschwerden ungenügend begründet waren. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel (d.h. hier die Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2017) inhaltlich nicht überprüfen kann. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Verfügung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er sie anfechten müssen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand hingegen einwenden möchte, er habe die Forderung der Ausgleichskasse getilgt ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), so macht er nicht geltend, dass er dies im kantonalen Verfahren durch Urkunden bewiesen hätte.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg