Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_157/2010 KI-generiert

Cantonal Tax Execution Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5D_157/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company challenged a decision made by the Cantonal Court regarding a request for a definitive legal opening related to federal tax liabilities amounting to 22,200 CHF for the year 2005. The Cantonal Court had previously dismissed the company's appeal, stating that its arguments regarding a lack of response to a deferral request were not relevant in the legal opening process, which is restricted to specific objections. The company subsequently filed a constitutional complaint, but the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the court's reasoning or demonstrate any constitutional rights violation. As a result, the Federal Tribunal did not accept the complaint and imposed court costs on the company.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Tax Execution Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The Cantonal Court had previously dismissed the company's appeal, stating that its arguments regarding a lack of response to a deferral request were not relevant in the legal opening process, which is restricted to specific objections. The company subsequently filed a constitutional complaint, but the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the court's reasoning or demonstrate any constitutional rights violation. As a result, the Federal Tribunal did not accept the complaint and imposed court costs on the company.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerverfahren Rechtsvorschlag Steuerschulden substantiierte Begründung prozessleitende Verfügungen Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_157/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21,

8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 22'200.-- (Bundessteuer 2005) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 5. November 2010 erwog, bereits die erste Instanz habe die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, wonach der Beschwerdegegner ihr Stundungsgesuch nicht beantwortet habe, im (auf die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG beschränkten) Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden könne, auf die im Rekurs erhobene gleiche Einwendung, die sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetze, könne auch im Rekursverfahren nicht eingetreten werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Gehörsverweigerung behauptet, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen darlegt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann