Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_157/2009 KI-generiert

Dismissal of Constitutional Complaint for Failure to Pay Fee and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_157/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Bern Cantonal Court regarding the dismissal of their nullity action related to the grant of definitive legal reopening in a financial matter. The complaint arose after the individual failed to pay the required court costs, leading to the cessation of their legal proceedings. The legal advance requested by the individual had not been submitted despite multiple reminders from the court. The individual challenged the court's decision, claiming a violation of constitutional rights but did not adequately demonstrate how these rights were infringed upon. Consequently, the court determined that the individual's complaint was not sufficiently justified and deemed it as an abusive legal action, leading to the dismissal of the case and imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Constitutional Complaint for Failure to Pay Fee and Lack of Substantiation: The complaint arose after the individual failed to pay the required court costs, leading to the cessation of their legal proceedings. The legal advance requested by the individual had not been submitted despite multiple reminders from the court. The individual challenged the court's decision, claiming a violation of constitutional rights but did not adequately demonstrate how these rights were infringed upon. Consequently, the court determined that the individual's complaint was not sufficiently justified and deemed it as an abusive legal action, leading to the dismissal of the case and imposition of court costs.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenvorschuss missbräuchliche Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The disposition invokes this provision for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was cited for denying the request for free legal aid due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_157/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amtsstatthalteramt Luzern.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, welches das Dahinfallen einer Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 70.-- (nebst Zins) festgestellt und das Nichtigkeitsklageverfahren abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 12. Oktober 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann