Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_156/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Maintenance Payment Enforcement Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5D_156/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose between two parties regarding the enforcement of a payment order for outstanding maintenance contributions stemming from a divorce settlement. The district court granted definitive reopening of the payment demand in favor of one party, who subsequently appealed the decision to the cantonal court. The cantonal court upheld the initial ruling, leading the appellant to bring the matter before the Federal Tribunal. The appellant questioned the correctness of the payment order's delivery and the underlying divorce judgment, claiming it violated equal rights principles. However, the Federal Tribunal found the appeal to be unsubstantiated and lacking adequate reasoning, ultimately declaring it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Maintenance Payment Enforcement Due to Procedural Defects: The district court granted definitive reopening of the payment demand in favor of one party, who subsequently appealed the decision to the cantonal court. The cantonal court upheld the initial ruling, leading the appellant to bring the matter before the Federal Tribunal. The appellant questioned the correctness of the payment order's delivery and the underlying divorce judgment, claiming it violated equal rights principles. However, the Federal Tribunal found the appeal to be unsubstantiated and lacking adequate reasoning, ultimately declaring it inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso von Unterhaltsbeiträgen verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Scheidungsverfahren Verfassungsbeschwerde im Ausland Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_156/2018

Urteil vom 2. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. August 2018 (RT180124-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 29. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Vor Obergericht beanstandete der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht unkorrekte Eröffnung der Betreibung. Das Obergericht hat dazu erwogen, gegen die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls wäre Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu erheben gewesen. Auf den Einwand sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ausserdem sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass vor der persönlichen Zustellung durch den Betreibungsbeamten ein Zustellversuch per Post erfolge. Nicht einzutreten sei auch auf das Revisionsbegehren gegen das Scheidungsurteil. Der Antrag werde im Beschwerdeverfahren neu gestellt und sei deshalb unzulässig und im Übrigen sei das Obergericht auch nicht zuständig ( Art. 328 Abs. 1 ZPO ). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Inhalt des Scheidungsurteils könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden.

Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer eine Rüge an das Betreibungsamt, da die Art der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Verschwendung von Steuergeld darstelle. Des Weiteren erhebt er subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Scheidungsurteil und bringt wie vor Obergericht vor, das Urteil verletze die Gleichstellung von Mann und Frau. Bei all dem setzt er sich mit den Erwägungen des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. Er zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Ausserdem kann der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts an das Bundesgericht erheben ( Art. 75 BGG ).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg