Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_156/2014 KI-generiert

Dismissal of Subsidiary Constitutional Appeal due to Failure to Substantiate Constitutional Violation and Inadequate Fee Payment

Geschäftsnummer 5D_156/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the definitive opening of legal proceedings related to a minor financial claim. The cantonal court had previously rejected the party's appeal due to the failure to pay the required cost advance, despite informing the party about the possibility of requesting free legal aid, which was not pursued. The federal court determined that the complaint was inadequately justified and could not demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the rejection of the complaint. Additionally, the request for free legal aid for the federal procedure was denied due to the lack of merit of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Subsidiary Constitutional Appeal due to Failure to Substantiate Constitutional Violation and Inadequate Fee Payment: The cantonal court had previously rejected the party's appeal due to the failure to pay the required cost advance, despite informing the party about the possibility of requesting free legal aid, which was not pursued. The federal court determined that the complaint was inadequately justified and could not demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the rejection of the complaint. Additionally, the request for free legal aid for the federal procedure was denied due to the lack of merit of the complaint.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gebührenzahlung Kostenvorschuss Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to state that the appeal will not be entertained due to insufficient statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the application for legal aid due to the lack of prospect of success of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_156/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid BZ 14/019/MKU vom 10. September 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 50.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 10. September 2014 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, trotz des Hinweises auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege in der ersten Vorschussaufforderung habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt, ein solches wäre wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, mangels Vorschusszahlung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 25.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann