Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_156/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Constitutional Complaint Substantiation Requirements in Bankruptcy Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5D_156/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a legal dispute in which the appellant filed a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a debt collection matter. The court had dismissed the appellant's earlier complaint on procedural grounds, citing inadequate electronic submission and failure to address required improvements. The Federal Tribunal noted that the appellant's current complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights had been violated, and consequently, it deemed the complaint insufficient for consideration and dismissed it. The appellant also sought free legal assistance, which was denied due to the perceived lack of merit in the appeal. The costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant Fails to Meet Constitutional Complaint Substantiation Requirements in Bankruptcy Appeal Dismissal: The court had dismissed the appellant's earlier complaint on procedural grounds, citing inadequate electronic submission and failure to address required improvements. The Federal Tribunal noted that the appellant's current complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights had been violated, and consequently, it deemed the complaint insufficient for consideration and dismissed it. The appellant also sought free legal assistance, which was denied due to the perceived lack of merit in the appeal. The costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Konkursforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gültigkeit der Unterschrift Leitverfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal declared that it would not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional appeal was prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_156/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse im Nachlass der Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kollokation,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Verfahren (Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine auf seine Kollokationsklage nicht eintretende erstinstanzliche Verfügung) abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2013 erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift aufgefordert worden ( Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ), die am letzten Tag der Frist eingereichte elektronische Eingabe enthalte keine anerkannte elektronische Signatur ( Art. 130 Abs. 2 ZPO ), ausserdem enthalte auch die neue Fassung der Beschwerde eine grundlegend von der bisherigen Unterschrift abweichende und damit nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnende Unterschrift, mangels Verbesserung gelte die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben sei, auf Kosten werde umständehalber verzichtet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann