Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_155/2022 KI-generiert

Canton of Zurich v. Appellant (Debt Collection and Procedural Abuse)

Geschäftsnummer 5D_155/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual against the State of Zurich, represented by the Statthalteramt of the District of Uster. The initial ruling by the District Court of Uster granted a definitive legal enforcement against the complainant in a debt collection matter. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to a lack of an appealable object and forwarded the case back to the District Court for further consideration. Subsequently, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower courts and governmental entities lacked legitimate authority. However, the submission did not adequately show any constitutional rights violations, leading the Tribunal to not entertain the complaint under the simplified procedure, finding it frivolous and abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Canton of Zurich v. Appellant (Debt Collection and Procedural Abuse): The initial ruling by the District Court of Uster granted a definitive legal enforcement against the complainant in a debt collection matter. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to a lack of an appealable object and forwarded the case back to the District Court for further consideration. Subsequently, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower courts and governmental entities lacked legitimate authority. However, the submission did not adequately show any constitutional rights violations, leading the Tribunal to not entertain the complaint under the simplified procedure, finding it frivolous and abusive.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso vereinfachtes Verfahren Verfahrensrechte Streitwert Beschwerdelegitimation Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to its querulous and abusive nature, as per the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108(1) to rule on the inadmissibility of the (subsidiary constitutional) appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_155/2022

Urteil vom 16. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2022 (RT220147-O/U).

Erwägungen:

1. Mit in unbegründeter Form eröffnetem Urteil vom 8. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Es stellte die Beschwerde dem Bezirksgericht zur Prüfung zu, ob sie als sinngemässes Gesuch um Begründung ( Art. 239 Abs. 2 ZPO ) entgegenzunehmen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung (vgl. unter anderem Urteil 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts.

Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der angefochtene Beschluss gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er macht einzig geltend, der Beschwerdegegner und verschiedene seiner Untereinheiten (z.B. Kantonspolizei, Statthalteramt des Bezirkes Uster, Bezirks- und Obergericht) verfügten weder über hoheitliche noch handelsrechtliche Legitimität, weshalb alle ihre Handlungen nichtig seien.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg