Constitutional Complaint Against Debt Enforcement Dismissed Due to Low Value and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a definitive legal ruling issued in a debt enforcement matter. The lower court had granted the opposing party a legal claim for a small debt related to vehicle examination costs and late fees. The complainant challenged this decision in a higher court, which upheld the initial ruling, prompting the complainant to further appeal to the federal court. Throughout the proceedings, the complainant argued that the responsibility for the debt rested with a social service agency, alleging mismanagement, but did not adequately address the legal basis for the challenge against the court's previous decisions or adequately substantiate claims of constitutional rights violations in their appeal to the federal court. Consequently, the federal court found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Debt Enforcement Dismissed Due to Low Value and Lack of Substantiation: The lower court had granted the opposing party a legal claim for a small debt related to vehicle examination costs and late fees. The complainant challenged this decision in a higher court, which upheld the initial ruling, prompting the complainant to further appeal to the federal court. Throughout the proceedings, the complainant argued that the responsibility for the debt rested with a social service agency, alleging mismanagement, but did not adequately address the legal basis for the challenge against the court's previous decisions or adequately substantiate claims of constitutional rights violations in their appeal to the federal court. Consequently, the federal court found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_155/2017
Urteil vom 5. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 101.10 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 1. September 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer verbeiständet. Die Beistandschaft schränke seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde als zulässig. Sie ist aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Der Beschwerdegegner hat als Rechtsöffnungstitel eine Verfügung vom 17. Oktober 2016 und eine Abrechnung vom 21. November 2016 über die Kosten von Fahrzeugprüfungen und Mahngebühren vorgelegt. Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer einzig ein, die Schuld für diese Verurteilung liege nicht bei ihm, sondern beim Sozialamt V.________ Er wirft diesem ungetreue Geschäftsführung vor.
Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes bereits vor Obergericht vorgebracht. Das Obergericht hat ihm vorgehalten, damit bloss seine bereits vor Bezirksgericht erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne sich mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er insofern seine Beschwerde ans Obergericht ungenügend begründet hat. Er legt nicht dar, inwiefern die genannte oder die weiteren Erwägungen des Obergerichts gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg