Constitutional Complaint Against Refusal to Annul Tax Execution Order Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the definitive enforcement of a debt claim for taxes due. The complaint contested the legality of the enforcement title based on a prior valid tax assessment but was dismissed by the canton court, which ruled that the specific compliance with enforcement procedures did not permit for questioning the validity of the underlying claim. The party's appeal to the federal court failed due to insufficient arguments to demonstrate a violation of constitutional rights, and they were also denied free legal assistance due to the lack of merit in their complaint. Consequently, the court ordered the party to bear the legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Annul Tax Execution Order Dismissed: The complaint contested the legality of the enforcement title based on a prior valid tax assessment but was dismissed by the canton court, which ruled that the specific compliance with enforcement procedures did not permit for questioning the validity of the underlying claim. The party's appeal to the federal court failed due to insufficient arguments to demonstrate a violation of constitutional rights, and they were also denied free legal assistance due to the lack of merit in their complaint. Consequently, the court ordered the party to bear the legal costs.
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KI-generiertUsed to declare the constitutional complaint inadmissible due to insufficient grounds.
Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional complaint.
Used to deny the request for free legal aid because the constitutional complaint was hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_155/2010
Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 2'025.35 (nebst Verzugszins) abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. November 2010 erwog, die Betreibungsforderung (Kantons- und Gemeindesteuern 2008) beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2009 und damit auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , die inhaltliche Richtigkeit des (nicht nichtigen) Rechtsöffnungstitels dürfe vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden, die Beschwerdeführerin erhebe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG , die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner sei daher nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Richtigkeit der Steuerforderung zu bestreiten und eine Verletzung des Existenzminimums zu behaupten, zumal diese Frage nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass die Einhaltung des Existenzminimums vielmehr Gegenstand des Pfändungsverfahrens sein wird ( Art. 93 SchKG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann