Definitive debt collection order; denial of free legal aid for appeal as mindless; constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) declined to entertain the appellant's complaint and ordered that no court costs be levied, thereby upholding the lower court's decision to deny the appellant's request for free legal aid and to require a procedural deposit. The appellant had challenged a cantonal appellate court's ruling that his appeal against a definitive debt collection order (definitive Rechtsöffnung) was without merit, and that his request for free legal aid in that appeal was therefore refused. The Federal Court treated the submission as a subsidiary constitutional complaint, finding that the appeal in civil matters was inadmissible because the disputed amount was below the statutory threshold and no fundamental legal question was raised. The Court held that the complaint lacked sufficient substantiation, as the appellant failed to demonstrate any violation of constitutional rights and instead merely criticized the general conduct of debt collection agencies, failing to engage with the specific legal reasoning of the appellate court. The decision rests on Article 117 in conjunction with Article 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), which provides for a simplified procedure where a complaint manifestly lacks adequate reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Definitive debt collection order; denial of free legal aid for appeal as mindless; constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation: The appellant had challenged a cantonal appellate court's ruling that his appeal against a definitive debt collection order (definitive Rechtsöffnung) was without merit, and that his request for free legal aid in that appeal was therefore refused. The Federal Court treated the submission as a subsidiary constitutional complaint, finding that the appeal in civil matters was inadmissible because the disputed amount was below the statutory threshold and no fundamental legal question was raised. The Court held that the complaint lacked sufficient substantiation, as the appellant failed to demonstrate any violation of constitutional rights and instead merely criticized the general conduct of debt collection agencies, failing to engage with the specific legal reasoning of the appellate court. The decision rests on Article 117 in conjunction with Article 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), which provides for a simplified procedure where a complaint manifestly lacks adequate reasoning.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the complaint due to manifestly insufficient reasoning.
Justifies the exceptional waiver of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_154/2023
Urteil vom 31. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
B.________ AG.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss
(definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2023 (BEZ.2023.52).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. November 2022 (Verfahren V.2022.693) verpflichtete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer, der B.________ AG (Gläubigerin) Fr. 106.80 zuzüglich Zins zu 12 % ab 6. Juli 2021, Fr. 5.95 (Zins), Fr. 148.50 (Gebühren/Kosten) sowie Fr. 156.30 (Inkassogebühren) zu bezahlen. Eine Widerklage des Beschwerdeführers wies das Zivilgericht ab. Das Zivilgericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichts- und die Schlichtungskosten.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt betrieb die Gläubigerin den Beschwerdeführer für die genannten Forderungen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 (Verfahren V.2023.645) erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Mit Eingaben vom 1. Juli 2023 und 8. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (Verfahren BEZ.2023.52) hat das Appellationsgericht das in diesen Eingaben enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgewiesen und es hat dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- angesetzt.
Am 17. August 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Verfahren V.2022.693, V.2023.645 sowie auf den Zahlungsbefehl Nr. xxx. Auf der Eingabe hat er zudem den Strichcode-Kleber des Appellationsgerichts für das Verfahren BEZ.2023.52 angebracht.
Die zivilgerichtlichen Urteile in den Verfahren V.2022.693 und V.2023.645 können vor Bundesgericht ebenso wenig angefochten werden wie der Zahlungsbefehl ( Art. 114 und Art. 75 BGG ). Auch kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Berichtigung oder Neubeurteilung der zivilgerichtlichen Entscheide verlangen und auch keine Widerklage erheben bzw. eine Wiederaufnahme des Widerklageverfahrens verlangen. Einzig anfechtbar ist die Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. August 2023. Das Bundesgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet unter der Annahme, dass sich die Beschwerde gegen diese Verfügung richtet.
3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Streitwert von Fr. 34'000.--. Er bezieht sich damit offenbar auf seine Gegenforderung, die jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist. Vielmehr liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) wird nicht geltend gemacht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4. Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Juli 2023 zu Unrecht ergangen sein soll.
Das Appellationsgericht hat mit anderen Worten die kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet ( Art. 117 lit. b BGG ). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb ihm gestützt auf verfassungsmässige Rechte die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen bzw. weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen kritisiert er das Verhalten der Inkassofirmen im Allgemeinen und der Gläubigerin im Besonderen, dies namentlich in Bezug auf die Generierung und Überwälzung zusätzlicher Kosten bei der Forderungseinziehung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg